Geld für Schließung

von Redaktion

Karlsruhe – Die Betriebsschließungsversicherung muss einem Hotel in Niedersachsen eine Entschädigung für den zweiten Corona-Lockdown ab November 2020 zahlen. Für die Zeit des ersten Lockdowns im Frühling 2020 steht dem Hotel dagegen kein Geld zu, wie der Bundesgerichtshof entschied. Für das Urteil entscheidend war die Klausel im Versicherungsvertrag (Az. IV ZR 465/21). Darin hieß es, dass bei einer Betriebsschließung durch die Behörden wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung gezahlt werde. Zur Definition der Erreger verwies die Klausel auf das Infektionsschutzgesetz: Dort namentlich aufgeführte Krankheiten seien versichert.

Das Oberlandesgericht Celle entschied im November 2021 zugunsten des Hotels, dass auch solche Krankheiten den Versicherungsfall auslösen könnten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren – wenn sie denn bei Eintreten des Versicherungsfalls im Gesetz stünden. Die Erreger seien im Vertrag nämlich nicht einzeln aufgezählt. In dieser Entscheidung sah der BGH nun keine Rechtsfehler.  afp

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