Frankfurt – Kontokündigungen und Beschwerden: Auch mehr als zwei Jahre nach dem Bankgebühren-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) halten Ärger und Verunsicherung der Verbraucher an. Einige Geldhäuser weigern sich, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Andere Institute kündigen das Girokonto, wenn Kunden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit oft verbundenen Gebührenerhöhungen nicht aktiv zustimmen.
Bei der Finanzaufsicht Bafin gingen im ersten Halbjahr 40 Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung des BGH-Urteils ein.
Eines der jüngsten Beispiele ist die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS). Etwa 8600 Kunden hätten Kündigungsschreiben erhalten, weil sie den Änderungen der AGB nicht zugestimmt hätten, teilte das Institut mit. „Das ist eine juristische Notwendigkeit, denn wir brauchen eine sichere Rechtsbeziehung zu unseren Kunden, und dafür brauchen wir die aktive Zustimmung der Kunden zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sagte Vorstandsvorsitzender Andreas Schulz.
Die Kündigungen werden den Angaben zufolge zum 23. Oktober wirksam, falls Betroffene nicht noch tätig werden. Danach wird das Konto allerdings nicht sofort geschlossen: Bis zum 23. November 2023 könnten Kunden durch eine aktive Nutzung ihres Privatgirokontos ihre Zustimmung erteilen. Zur aktiven Nutzung zählen zum Beispiel Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen oder das Einrichten oder Ändern von Daueraufträgen.
Der BGH hatte am 27. April 2021 entschieden, dass Kreditinstitute bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. Geldhäuser mussten daher auch nachträglich um Zustimmung zu aktuellen Gebühren bitten. Zudem können Bankkunden Gebühren zurückfordern, die Institute ohne explizite Einwilligung erhoben haben.
Das Vorgehen der MBS ist laut Verbraucherschützern nicht zu beanstanden. Manche Kreditinstitute drohen allerdings mit einer Kontokündigung, falls Bankkunden zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückhaben wollen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bezeichnet dies als „besonders dreist“ und zog dagegen erfolgreich vor Gericht.