Sozialabgaben für Fitnesstrainer

von Redaktion

München – Fitnessstudios müssen für selbstständig tätige Trainer unter bestimmten Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das gilt für Trainer, die eine Stundenvergütung erhalten, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit zu haben, wie aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) hervorgeht. Sie seien als abhängig Beschäftigte einzustufen. In dem Fall hatten mehrere Trainer in einem Studio Kurse als freie Mitarbeiter angeboten und für ihre Einsätze Stundensätze erhalten. Bei einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung jedoch das Vorgehen und stufte das Studio als Arbeitgeber ein. Das sah auch das Gericht so. Die Fitnesstrainer seien allesamt in die betriebliche Organisation des Studios eingebunden gewesen.

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