München – Ein Elektronikunternehmen aus München durfte ohne vorheriges Vergabeverfahren mit der Lieferung digitaler Funkgeräte an die Bundeswehr beauftragt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Es wies die Beschwerde eines Rüstungskonzerns unter Verweis auf ein Fristversäumnis als unzulässig ab. Die Beschwerde hätte demnach aber auch bei Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Vergabeverfahren der Bundesrepublik Deutschland zur Beschaffung eines digitalen Führungsfunksystems für Bundeswehr-Fahrzeuge. Da sich im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die „Gesamtsituation“ für die Beschaffung der Funkgeräte verändert habe, sei die Bundesrepublik zu Recht von einer Ausnahme vom Kartellvergaberecht ausgegangen, betonten die Richter.
Rohde & Schwarz durfte demnach ohne öffentliche Ausschreibung mit der Lieferung beauftragt werden, „um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren“. afp