Frankfurt – Da er Kopfhörer als Gratisbeilage anpries und versandte, muss ein Onlinehändler einem Kunden neun versehentlich viel zu billig ausgezeichnete Smartphones zu dem niedrigen Preis verkaufen. Der Versand der Kopfhörer gilt als Abschluss des Kaufvertrags, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte. Der Kläger kann also verlangen, dass ihm neun Handys zu je 92 Euro statt der unverbindlichen Preisempfehlung von 1099 Euro geschickt werden. Der Händler hatte einen Preisfehler gemacht und die Smartphones im Internet so preiswert angeboten. Außerdem sollten zwei Kopfhörer als Beilage gratis dazu geliefert werden. Der Kläger bestellte neun Handys und vier Kopfhörer und bezahlte sofort. Noch am selben Tag wurde der Preis auf 928 Euro hochgesetzt. Zwei Tage später versandte der Händler die Kopfhörer. Weitere zwei Wochen später wurde die Bestellung wegen eines gravierenden Preisfehlers storniert, dagegen zog der Käufer erfolgreich vor Gericht.