Schlussabrechnung für Corona-Hilfen

von Redaktion

Betriebe, die während der Corona-Pandemie staatliche Hilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. September eine Schlussabrechnung vorlegen. Tun sie das nicht, müssen sie den erhaltenen Betrag vollständig zurückzahlen.

Wegen Corona geschlossen. Damit Betriebe nicht reihenweise pleitegehen, gab es staatliche Hilfen. Jetzt wird abgerechnet. © Marcus Schlaf

München – Die staatlichen Wirtschaftshilfen haben während der Corona-Zeit viele Betriebe vor der Pleite bewahrt. Wegen der Pandemie angeordnete Schließungen von Geschäften und Gastronomiebetrieben setzten ganzen Branchen massiv zu. Allein in Bayern wurden nach Mitteilung des Wirtschaftsministeriums elf Milliarden Euro an über 400 000 Antragssteller ausbezahlt. Die Bundesregierung hatte die Mittel zur Verfügung gestellt, die Länder übernahmen die Abwicklung und die damit verbundenen Kosten. Jetzt steht die Schlussabrechnung an.

Sie ist notwendig, um erhaltene Zuschüsse mit den dann tatsächlich eingetretenen Entwicklungen im jeweiligen Betrieb abzugleichen. Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) waren von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige unterstützt worden, die erhebliche coronabedingte Umsatzrückgänge erlitten. Insgesamt flossen bundesweit über 63 Milliarden Euro. Die Anträge wurden damals zunächst vorläufig bewilligt, um die Auszahlung zu beschleunigen.

Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) appellierte dringend an die Unternehmen, die Schlussabrechnung bis allerspätestens 30. September vorzulegen. Mit Stand 1. September sind dem Ministerium zufolge erst rund 65 Prozent der ausstehenden Abrechnungen eingegangen.

Die Frist war bereits zwei Mal verlängert worden. Wer keine Abrechnung macht, muss das erhaltene Geld vollständig zurückbezahlen, samt Zinsen. „Es wäre fatal, wenn Betriebe Wirtschaftshilfen zurückzahlen müssten, weil sie die formalen Kriterien nicht erfüllen“, sagte Aiwanger.

Die Schlussabrechnungen erstellen prüfende Dritte, also etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Anhand ihrer Aufstellungen werden mögliche Rück- oder Nachzahlungen errechnet. Der Bund begründet das Vorgehen damit, dass es sich bei den Hilfsgeldern schließlich um Steuergelder handele.

Zuständig für die Bewilligung der Corona-Hilfen waren die Länder, sie sind jetzt auch für die Schlussabrechnung verantwortlich. Aiwanger dankte den bayerischen Steuerberaterkammern und der IHK für München die zentrale Bewilligungsstelle für die Wirtschaftshilfen in Bayern war.
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