Handelt es sich bei Birkenstock-Sandalen um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Konkret ging es am obersten deutschen Zivilgericht um drei Klagen des Schuhherstellers gegen Konkurrenten, die ähnliche Sandalenmodelle verkauft hatten wie die eigenen (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24). Birkenstock sah in den mutmaßlichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn das Modeunternehmen hält seine Sandalen für geschützte Werke der angewandten Kunst. Am Oberlandesgericht Köln hatte es mit seinen Klagen zuletzt keinen Erfolg. Die Schuhe erfüllten nicht die Anforderungen an ein Werk, so das Gericht. Eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar.