Steuer auf Einwegverpackungen zulässig

von Redaktion

Karlsruhe – Kaffeebecher, Pizzakartons, Plastikbesteck: Wer in Tübingen Speisen und Getränke verkauft, muss auf nicht wiederverwendbare Verpackungen und andere Artikel eine Verpackungssteuer zahlen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Die umstrittene Abgabe ist verfassungsgemäß. Damit herrscht nun Rechtssicherheit – auch für andere Städte und Gemeinden.

Konkret entschied der Erste Senat über die Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Schnellrestaurants in Tübingen. Eine Franchise-Nehmerin von McDonald´s hatte gegen die Steuer erhoben. Damit wendete sie sich auch gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das im Mai 2023 bereits die Rechtmäßigkeit der Tübinger Verpackungssteuer bestätigt hatte.

Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin nun zurück. Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer ein, so der Senat. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß. Die Stadt Tübingen könne sich auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder berufen. Bei der Verpackungssteuer handele es sich um eine „örtliche“ Verbrauchssteuer.

Die Verpackungssteuer wird in Tübingen auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck beim Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen oder für den sofortigen Verzehr erhoben. Dabei ist egal, aus welchem Material die Artikel sind. Pro Kaffeebecher wurden zum Beispiel 50 Cent fällig, für Einwegbesteck 20 Cent.
DPA

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