Birkenstock-Sandalen: Keine Kunst

von Redaktion

Eine Sandale, die längst Kult ist, sollte auch noch Kunst werden. Birkenstock wollte so Urheberschutz gewährleisten. Der Bundesgerichtshof machte da aber nicht mit. © Soeren Stache/dpa

Karlsruhe – Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst – wenn es nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) geht. Sie genießen damit nicht den weitreichenden Schutz des Urheberrechts, wie der BGH am Donnerstag entschied. Die Konkurrenten, gegen die Birkenstock geklagt hatte, dürfen ihre Schuhe weiter verkaufen (Az. I ZR 16/24 u.a.).

Es ging um vier Modelle, drei Sandalen und einen Clog. Tchibo, das dänische Modeunternehmen Bestseller und shoe.com, eine Tochter der Wortmann-Gruppe, boten ähnliche Schuhe an. Birkenstock zog vor Gericht, um zu erreichen, dass diese Schuhe nicht mehr verkauft, sondern zurückgezogen und vernichtet werden.

Es berief sich dabei auf das Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst – also Alltagsgegenstände, die als Kunst gelten – sind bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Der Designschutz reicht dagegen nur bis zu 25 Jahre nach Eintragung. Erfunden hat die Gesundheitssandalen Karl Birkenstock ab den 1960er-Jahren. Inzwischen gehört das Unternehmen Birkenstock zum französischen Luxusgüterkonzern LVMH.

Schon vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte die Klage im Januar 2024 keinen Erfolg. Die Revisionen gegen das Kölner Urteil wurden nun vom BGH zurückgewiesen. Er fand keine Rechtsfehler in der Entscheidung des OLG. Dieses sah die Voraussetzungen dafür, dass die Sandalen als Werke der angewandten Kunst gelten, nicht erfüllt. Es seien zwar Designklassiker, der kreative Gestaltungsspielraum werde aber durch den Zweck der Schuhe – eben gesundes Laufen zu ermöglichen – eingeschränkt.

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