Die erste Entscheidung im Wirecard-Prozess enttäuscht die Anleger des einstigen Dax-Konzerns. © Carsten Hoefer, dpa
München – Recht viel schlimmer hätte es für Wirecard-geschädigte Anleger nicht kommen können. Mit Hilfe des sogenannten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) wollten sie per Musterklage vor dem Bayerischen Obersten Landgericht von Wirecard-Managern und vor allem vom zahlungskräftigen Wirecard-Wirtschaftsprüfer EY Schadenersatz erstreiten. EY aber hat Richterin Andrea Schmidt aus der Schusslinie genommen. Alle sich gegen Wirtschaftsprüfer richtenden Vorwürfe im Rahmen des KapMuG-Verfahrens seien „nicht statthaft“, urteilte sie nun per Teil-Musterentscheid. Die Begründung ist juristisch spitzfindig und umstritten, für das Verfahren zugleich von entscheidender Bedeutung.
Über viele Jahre hinweg hat EY Wirecard- Bilanzen per Bestätigungsvermerk testiert, ihnen also Richtigkeit bescheinigt. Das war falsch, wie man heute weiß. Große Teile der Wirecard-Umsätze, der komplette Gewinn vieler Jahre sowie 1,9 Milliarden Euro angebliche Treuhandguthaben waren nach Lage der Dinge frei erfunden. Richterin Schmidt stellt nun nicht in Abrede, dass die Testate für Anleger womöglich eine wichtige Kapitalmarktinformation waren.
Formal veröffentlicht wurden Bilanzen und Testate aber von Wirecard. „Sie sind keine öffentliche Kapitalmarktinformation, die EY zuzurechnen ist“, erklärte Schmidt. „Die Tätigkeit von Abschlussprüfern fällt nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG“, betont sie. 2024 sei das zwar in einer Gesetzesnovelle korrigiert worden. Basis des jetzigen KapMuG-Verfahrens in München sei aber die alte Rechtslage.
Klägervertreter sehen das völlig anders. „Den Teilentscheid sehen wir als hundertprozentig falsch an“, kritisierte Klägeranwalt Peter Mattil. „Tausendprozentig falsch“, korrigiert ihn Kollegin und Aktionärsschützerin Daniela Bergdolt, die auch Vizechefin der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) ist. Der Gesetzgeber habe bei seiner KapMuG-Novelle 2024 nur „klargestellt“, dass Testate von Wirtschaftsprüfern in dessen Geltungsbereich fallen und diese nicht neu in den Haftungskatalog aufgenommen. Sie seien deshalb musterverfahrensfähig.
Noch im Gerichtssaal kündigte Mattil an, nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu ziehen. Eine solche Rechtsbeschwerde hatte Richterin Schmidt zugelassen. „Das kann bis zu vier Jahre dauern“, bedauerte Bergdolt. Sie und ihr Kollege kritisieren, dass mit dem Vorgehen des Gerichts Sinn und Zweck des KapMuG unterlaufen wird.
Das Gesetz war 2005 geschaffen worden, um Anlegerrechte zu stärken, Klagen zu bündeln und Verfahren zu beschleunigen. Hintergrund waren damals rund 16 000 Einzelklagen gegen die Deutsche Telekom. Beendet wurde das KapMuG-Verfahren gegen die Telekom aber erst 2021 per Vergleich. Nicht nur der Musterkläger und dessen Anwalt waren zu dem Zeitpunkt bereits verstorben. „Auch 30 Prozent der klagenden Telekom-Aktionäre haben das nicht mehr erlebt“, sagt Bergdolt.
So ähnlich könnte es nun bei Wirecard wieder laufen, wo erste Schadenersatzklagen schon 2020 zeitnah zur Insolvenz des ehemaligen Dax-Konzerns bei Gerichten eingegangen waren. Allein in München sind rund 8700 Anlegerklagen in Sachen Wirecard anhängig. Sie sind aber ausgesetzt, solange das KapMuG-Verfahren läuft, was angesichts der sich abzeichnenden Laufzeit dafür keine gute Nachricht für Geschädigte ist. „Das KapMuG-Verfahren ist keineswegs abgeschlossen“, betonte Richterin Schmidt.
Für einen ist das Verfahren aber schon heute vorbei: Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann hatte durch die Wirecard-Pleite laut einem SZ-Bericht 750 000 Euro verloren. Um am Prozess teilzunehmen, hätte er aber bereits Anfang 2024 einen Prozesskostenvorschuss bezahlen müssen. Diese Frist verpasste er – damit sind seine Ansprüche verjährt.