Gericht geht es um die Wurst – und die Pelle

von Redaktion

Die Frage, ob Clips und Wursthaut zum Verkaufsgewicht zählen, hat es bis vor das Bundesverwaltungsgericht geschafft. © Birgit Reitz-Hofmann, panthermedia

Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. „Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht“, betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab die zugleich rechtskräftige Entscheidung.

Im konkreten Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst festgestellt worden war. Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben worden.

Dabei war aber die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mitberechnet worden. Der Prozessvertreter der Produktionsfirma hatte in der Verhandlung argumentiert, dass die Hülle und die Klammern „formgebende Elemente“ seien und somit zum Erzeugnis gehörten. Vergleichbar sei dies mit den Holzstückchen bei Fleischspießen.

Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Daher sei das Verkaufsverbot rechtskonform. Vor dem Gericht ging es zwar um den Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und damit auch deutliche Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmitteln haben.

Artikel 11 von 11