Die Supermarktkette wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagt. © Ralf Hirschberger/dpa
Köln – Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Prospekt hat der Discounter Penny vor dem Landgericht Köln eine Niederlage erlitten. Die Richter erklärten bestimmte Darstellungsformen der Werbung für unzulässig (Az. 84 O 92/24). Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.
Die Discounterkette hatte einen Rabatt für Joghurt mit einem durchgestrichenen Preis und der Angabe „-58 Prozent“ beworben. Bezugsgröße war eine unverbindliche Preisempfehlung. Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass Kunden dadurch in die Irre geführt würden. Die Richter gaben ihr Recht. Sie stützen sich auf die Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung immer der niedrigste Preis angegeben werden muss, den ein Händler in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Ein prozentualer Rabatt muss sich darauf beziehen.DPA