Beschränkung für Indexmieten

von Redaktion

Altbauwohnungen in Berlin. © Monika Skolimowska, dpa

Berlin – Das Bundeskabinett hat eine Reform beschlossen, die Mieter schützen soll. Noch ist das Gesetz vom Bundestag nicht abgesegnet. Die Reform zielt unter anderem darauf ab, weniger Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuzulassen. Die schwarz-rote Bundesregierung hatte die 2015 eingeführte Mietpreisbremse für Neuvermietungen in begehrten Wohngebieten bis Ende 2029 verlängert. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

■ Möblierungszuschlag

Wer eine Wohnung möbliert vermietet, soll laut Gesetzentwurf künftig nicht nur verpflichtet werden, anzugeben, wie viel Geld er monatlich für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände veranschlagt. Vielmehr wird hier eine klare Obergrenze eingezogen – und das Alter der Möbel muss auch berücksichtigt werden. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können. Die Regelung soll es für Mieter leichter machen, herauszufinden, ob der Vermieter die Vorgaben der Mietpreisbremse einhält.

■ Indexmieten

Strengere Regeln beabsichtigt die Regierung zudem bei Indexmietverträgen einzuziehen. Bei solchen Verträgen orientiert sich die Steigerung der Nettokaltmiete an der Inflation. In dem Entwurf heißt es dazu: „Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3 Prozent, bleibt die Hälfte des diesen Wert übersteigenden Teils der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt.“ Allerdings soll diese Einschränkung nur in Gebieten mit Mietpreisbremse gelten.

■ Kurzzeitmiete

Verschärft werden sollen außerdem die Regeln für Mietverträge, die für einen kurzen Zeitraum geschlossen werden. Da Kurzzeitmietverträge von der Mietpreisbremse ausgenommen sind, besteht in manchen Fällen die Vermutung, dass Vermieter diese Variante wählen, damit sie eine höhere Miete verlangen können. Künftig soll eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von sechs Monaten für die Dauer eines solchen Mietverhältnisses gelten. Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen auf acht Monate verlängert werden können.

■ Geld nicht bezahlt

Dem Schutz von Mietern vor Obdachlosigkeit soll überdies eine geplante Regelung zur Ausweitung von Schonfristzahlungen dienen. Demnach sollen Mieter, die mit den Mietzahlungen in Verzug geraten sind, die ordentliche Kündigung abwenden können, indem sie die Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen.

■ Das sagt die Politik

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hätte sich noch schärfere Regeln gewünscht. Die Indexmietsteigerung wollte sie auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr deckeln, die Kurzzeitmietverträge auf höchstens sechs Monate. Doch das war mit der Union so nicht zu machen. „Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss“, sagte Hubig. Bis Jahresende soll eine Expertenkommission weitere Reformvorschläge machen.

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