Karlsruhe/Freising – Patientenverfügungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bindend, wenn ein Betroffener seinen Willen präzise formuliert hat und die konkret eingetretene Situation in der Patientenverfügung beschrieben ist. In solchen Fällen brauchen Gerichte auch den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht zu genehmigen, wie der zuständige XII. Zivilsenat am Donnerstag entschied. Auch die Einwilligung des Betreuers sei nicht erforderlich, so der BGH.
Dem Urteil zugrunde lag ein konkreter Fall aus dem Landkreis Freising. Eine 1940 geborene Frau liegt nach einem Schlaganfall seit 2008 im Wachkoma. Ihr Mann und ihr Sohn sind unterschiedlicher Meinung über die Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen – der Streit landete vor dem BGH. Die Frau wird über eine Magensonde künstlich ernährt. Trotz Patientenverfügung lehnten Amtsgericht und Landgericht es ab, die künstliche Ernährung einzustellen, wie es der Sohn angeregt hatte. Ihr Mann war gegen den Abbruch. Beide Männer sind alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Frau.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Anforderungen an die Patientenverfügung auch „nicht überspannt werden“ dürften. Vorausgesetzt werden könne aber, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Situation will und was nicht. Maßstab sei der mutmaßliche Wille des Betroffenen. Anhaltspunkte können demnach frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, aber auch ethische und religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen sein. Entscheidend sei, wie ein Betroffener entschieden hätte, wenn er in der Lage wäre, über sich zu bestimmen. Wörtlich heißt es: „Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.“ Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen.
Die Patientin, um die es jetzt ging, lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Vor ihrem Schlaganfall hatte sie zwei Wachkoma-Fälle im Umfeld miterlebt und mehrere Male Angehörigen gesagt, so wolle sie nicht daliegen, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe sie. Mit ihrer Patientenverfügung habe sie zum Glück vorgesorgt. Einmal konnte sie nach dem Schlaganfall noch mit ihrer Therapeutin sprechen, damals sagte sie: „Ich möchte sterben.“
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz wertete das Urteil als Aufforderung, Patientenverfügungen so konkret wie möglich zu verfassen. „Wenn es keine Auslegungsmöglichkeiten gibt, werden Streitereien überflüssig“, sagte Vorstand Eugen Brysch. Die Entscheidung zeige zudem, wie wichtig neben der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht sei. Darin wird eine Vertrauensperson bestimmt, die im Sinne des Patienten entscheidet und auch die Patientenverfügung umsetzt. kna/dpa