… Facebook & Co.

von Redaktion

Tritt die EU-Urheberrechtsreform mit Artikel 13 in Kraft, werden viele Nutzer etwas an ihrem Verhalten in den sozialen Medien ändern müssen. Anbieter der Websites, sei es Facebook oder Instagram, müssten dafür sorgen, dass urheberrechtlich geschütztes Material nicht hochgeladen und veröffentlicht werden kann.

Falls ein „Upload-Filter“ in Zukunft diese Entscheidung trifft, könnten etwa Urlaubsvideos gesperrt werden, weil in der Strandbar im Hintergrund der Song eines Künstlers läuft. Besitzer von Seiten, die kreative Collagen aus Film- oder Serienausschnitten zusammenstellen, könnten diese nicht mehr befüllen. Ebenso bei sogenannten „Fanseiten“, auf denen Nutzer Bilder von ihrem Lieblingsstar teilen. Sobald ein Foto, ein Song oder ein Video in der Datenbank, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aufzeigt, zu finden ist, würde der Filter die Veröffentlichung stoppen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke, der auf seiner Website zu dem Thema aufklärt, meint: „Alle großen Plattformen sind von Artikel 13 betroffen. Das gibt ein reines Chaos, wenn das so kommt. Oft enthält so ein Gesetzestext dann aber Lücken für uns Juristen und auch für die Plattformen. Wir müssen dann schauen, was am Ende wirklich dabei rauskommt.“

Was würde Artikel 11 für Facebook ändern? Künftig wäre es illegal, veröffentlichte Artikel vollständig oder in Ausschnitten im Netz zu teilen. Überschrift und Teaser müssten weggelassen werden. Von Artikel 11 ist nur betroffen, wer Einnahmen generiert, wie Google oder Blogger. Privatpersonen sind ausgeschlossen. „Normale“ Facebook-User können weiter Links mit Freunden teilen.

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