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Die Regeln fürs Radeln

von Redaktion

von lars becker

Die Fahrt durch München gleicht für viele Radfahrer einem gefährlichen Hindernislauf. Auf dem Radweg versperren parkende Autos oder Lieferwagen den Weg, bei der Fahrt über Seitenstraßen muss man mit rechtsabbiegenden Autos rechnen, die einem die Vorfahrt nehmen. Um Unfälle oder Bußgelder zu vermeiden, ist es wichtig, die gängigen Rechtsvorschriften für Radfahrer im Kopf zu haben. Wir haben mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Fußgängerampel

In Sachen Ampeln gilt seit dem 1. Januar 2017 eine wichtige Neuerung: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Falls es keinen Radweg gibt, gilt wie bisher die Fahrbahnampel für die Zweiradfahrer. Auf dem Radweg muss man sich nach der Fahrradampel richten. Gibt es diese nicht, gilt die Fahrbahnampel.

E-Bikes & Co

Auf den Radweg gehören ausschließlich Radfahrer und Pedelecs, die bis 25 Stundenkilometer fahren können. Geeignete Radwege können durch Sonderzeichen auch für E-Bikes oder Inlineskater freigegeben werden. Ansonsten haben diese genau wie Fußgänger oder Motorräder auf Radwegen nichts zu suchen. Motorräder, Autos oder Laster dürfen auf Radwegen weder fahren, halten noch parken. Den Radweg neuerdings benutzen dürfen nach den jüngsten Änderungen der Straßenverkehrsordnung nun auch Kinder bis acht Jahre – allerdings nur, wenn dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist und sie von einer Aufsichtsperson ab 16 begleitet werden. Bisher mussten die Kleinen zwingend auf dem Gehweg fahren.

Gehweg

Auf dem Gehweg dürfen nur Kinder bis zehn Jahre fahren. Auch die Begleitpersonen von bis zu Achtjährigen dürfen auf dem Fußweg mitradeln. Für alle anderen Radfahrer ist der Gehweg tabu. Die Polizei kann bei einem Verstoß dagegen Verwarnungsgelder aussprechen.

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von Radfahrern nur dann entgegen der Fahrtrichtung benutzt werden, wenn sie mit Zusatzschildern freigegeben werden. Übrigens müssen Autofahrer entgegenkommenden Radlern den Vortritt gewähren, wenn wegen Hindernissen zu wenig Platz zum gefahrlosen Aneinander-Vorbeifahren ist.

Zebrastreifen

Nur wenn Radfahrer absteigen und ihr Rad schieben, haben sie genau wie Fußgänger gegenüber Autos auf der Fahrbahn Vorrang. Wer partout mit dem Rad über den Zebrastreifen fahren will, darf auch das. Allerdings haben die Fahrzeuge auf der Straße dann Vorfahrt.

Rechtsfahrgebot

Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen. Auf dem Radweg auf der „falschen Seite“ der Straße zu fahren ist also verboten, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es ausdrücklich. Auf der Fahrbahn müssen Radfahrer ebenfalls rechts fahren. Als angemessen gilt dabei eine Autotürbreite Abstand zu parkenden Autos (etwa ein Meter). So kann man sich als Radler auch vor plötzlich öffnenden Autotüren schützen.

Nebeneinander

Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn in der Regel nur dann nebeneinander fahren, wenn sie den Verkehr nicht behindern. Ausnahmen sind geschlossene Verbände von mindestens 16 Radfahrern. Auch auf Fahrradstraßen darf immer zu zweit nebeneinander gefahren werden. Falls zum Überholen nicht genügend Platz ist, müssen Autofahrer in beiden Fällen hinter den Radfahrern bleiben.

Handy und Ohrhörer

Genau wie für Autofahrer ist Telefonieren während der Fahrt auch für Radfahrer verboten. Falls die Polizei ein entsprechendes Vergehen feststellt, werden 25 Euro Verwarnungsgeld fällig. Während der Fahrt Musik zu hören, ist dagegen nur dann verboten, wenn die Ohrstöpsel das Gehör wesentlich beeinflussen.

Alkohol beim Radeln

Alkohol passt weder zum Auto- noch zum Radfahren. Schon ein Promillewert von 0,3 kann ausreichen, um sich bei einem Unfall strafbar zu machen. Radfahren mit mehr als 1,6 Promille intus ist sogar eine Straftat. Dann kann der Kfz-Führerschein entzogen und ein Verbot fürs Radeln ausgesprochen werden.

Bußgelder

Bei Verkehrsverstößen können Radfahrer genau wie Autofahrer von der Polizei mit Bußgeldern belegt werden. Freihändig fahren oder Personen auf der Stange, beziehungsweise dem Gepäckträger mitnehmen, kann zum Beispiel mindestens fünf Euro kosten. Bei Nichtbenutzung des Radweges oder Fahren in falscher Richtung drohen mindestens 20 Euro Strafe – genau wie bei nicht funktionierenden Lichtern. Wer bei Rot über die Ampel fährt, muss mindestens 60 Euro zahlen und kann mit einem Punkt im Flensburger Verkehrssünderregister be-straft werden. Bei der Fahrt über einen geschlossenen Bahnübergang werden 350 Euro und zwei Punkte fällig.

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