Alfred K.: „Ich bin Jahrgang 1951, hatte im Jahr 2016 Kapitaleinkünfte über den Sparerfreibetrag von 801 Euro (ledig). Beim Programm Elster und im Steuerbescheid für 2016 wurde der Altersentlastungsbetrag nicht automatisch berücksichtigt. Auf Nachfrage beim Finanzamt erhielt ich die telefonische Auskunft, Kapitaleinkünfte sind vom Altersentlastungsbetrag ausgenommen. Eine Berücksichtigung wurde mir verweigert. War die Auskunft vom Finanzamt falsch?“
Wie erst kürzlich an dieser Stelle beschrieben, ist der Altersentlastungsbetrag ein Freibetrag auf bestimmte Alterseinkünfte. Er wird auf Einkünfte gewährt, die keine Versorgungsbezüge und keine Leibrenten (zum Beispiel gesetzliche Renten) sind. Begünstigt ist, wer vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich steht Ihnen damit der Altersentlastungsbetrag zu.
Ob jedoch Ihre Kapitalerträge in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags eingehen, hängt davon ab, wie diese Kapitalerträge besteuert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat bereits im Jahre 2010 dem Gesetzeswortlaut folgend (meiner Einschätzung nach zutreffend) entschieden, dass Kapitalerträge, die abgeltend mit 25 Prozent besteuert werden (sogenannte Abgeltungsteuer), nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag eingehen. Wenn Sie also in Ihrer Steuererklärung keinen Antrag auf die sogenannte Günstigerprüfung gestellt haben (siehe Anlage KAP Zeile 4), war die Auskunft des Finanzamts daher korrekt.
Die Günstigerprüfung ist für alle Steuerpflichtigen relevant, deren persönlicher Steuersatz (persönliche tarifliche Einkommensteuer) geringer als 25 Prozent ist. Es gilt grundsätzlich die Faustregel, dass eine Besteuerung der Kapitalerträge nach der persönlichen tariflichen Einkommensteuer bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 15 000 Euro (bei Ledigen) und 30 000 Euro (bei Verheirateten) günstiger ist als die abgeltende Besteuerung mit 25 Prozent.
In Fällen wie Ihrem kann die Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer aber auch noch bei einem höheren zu versteuernden Einkommen günstiger als die Abgeltungsvariante sein, wenn sich aufgrund der Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer ein Altersentlastungsbetrag ergibt, beziehungsweise erhöht, der im Falle einer abgeltenden Besteuerung nicht besteht.
Um die Günstigerprüfung zu beantragen und im Ergebnis sagen zu können, welche Variante bei Ihnen günstiger ist, müssen Sie (und Ihre Frau) künftig sämtliche Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen. Wenn Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2016 Einspruch eingelegt haben, können Sie dies sogar noch für 2016 nachholen. Wieder einmal ein gelungenes Beispiel für den Irrsinn des deutschen Steuerrechts.
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