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Ärger in der Erbengemeinschaft

von Redaktion

Bei einer Erbengemeinschaft, wie Sie sie schildern, gibt es keine Miteigentumsanteile an einzelnen Gegenständen, sondern alles gehört den Miterben „zur gesamten Hand“. Aus diesem Begriff folgt bereits, dass kein Miterbe seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, hier dem Grundstück, isoliert verkaufen kann. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass er den Erbteil insgesamt verkaufen darf, wenn er hierfür überhaupt einen Käufer findet.

Zum Ausgleich kann jeder Miterbe, wenn in einem Testament nichts anderes geregelt ist, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies geschieht, indem alle Werte des Nachlasses versilbert werden. Allerdings ist ein freihändiger Verkauf nur möglich, wenn alle Miterben dem zustimmen. Andernfalls muss das Grundstück gerichtlich versteigert werden.

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