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Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

von Redaktion

Wer an der Haustür einen Vertrag abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können Verbraucher gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Laut dem saarländischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz versuchen manche Verkäufer jedoch, dieses Recht mit einfachen Mitteln auszuhebeln. Das Ministerium warnt Hausbesitzer aktuell vor bestimmten Verkäufern von Wintergärten. Deren Masche sei es, dass der Verkäufer mehrmals zu Besuch kommt. Zunächst führe er ein scheinbar unverbindliches Gespräch mit dem Hausbesitzer, in dem er einen erheblichen Preisnachlass in Aussicht stellt. Im Gegenzug soll der Verbraucher einen Werbevertrag unterschreiben. Darin stehe, dass Interessenten den Wintergarten später besichtigen dürfen. Das Problem ist nach Angaben des Ministeriums aber, dass der Werbevertrag bereits der endgültige Kaufvertrag sei. Und wer ihn unterschreibt, aber keine Unterlagen erhält, gefährde sein Widerrufsrecht. „Eigentlich beginnt die Frist von 14 Tagen, wenn Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten haben“, erklärt Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Ist der Vertrag erst unterschrieben, könne es aber schwierig werden, nachzuweisen, dass der Verkäufer die Unterlagen beim ersten Termin nicht ausgehändigt hat.

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