In vielen Wohnungen im Freistaat sind dieser Tage die Handwerker zugange. Noch schnell werden Rauchmelder installiert, bevor zum Jahreswechsel die Übergangsfrist zur Nachrüstung endet. Wir klären, wer für die Nachrüstung zuständig ist, was man bei der Montage berücksichtigen sollte und wer sich künftig um die Wartung der Geräte kümmern muss.
-Was genau beinhaltet die Rauchmelderpflicht?
Die Rauchmelderpflicht wird in §46 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Demnach muss mindestens ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und in jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt, installiert werden. In Aufenthaltsräumen wie dem Wohnzimmer sind die Geräte nicht verpflichtend. Räume, in denen normalerweise starker Dampf, Staub oder Rauch entsteht wie Küche oder Bad, sind für gewöhnliche Rauchmelder sogar ungeeignet, weil sie dort leicht Fehlalarme auslösen. Rauchmelder sollten an der Zimmerdecke angebracht werden – am besten in der Mitte. Die Rauchmelderpflicht in Bayern gilt für Neubauten bereits seit 1. Januar 2013. Für Wohnungen im Bestand wurde eine Übergangsfrist zur Nachrüstung festgelegt. Sie endet zum 31. Dezember 2017.
-Wer ist für den Einbau zuständig?
Für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung zuständig. In Mietwohnungen also in der Regel der Vermieter. Er kann die Geräte selbst installieren oder Handwerker damit beauftragen. Der Mieter muss den Vermieter, beziehungsweise die beauftragte Firma zur Installation der Geräte in die Wohnung lassen.
-Kann der Vermieter die Kosten für Kauf und Einbau der Geräte als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
Nein. Betriebskosten sind nur solche Ausgaben, die regelmäßig, etwa monatlich oder jährlich, beim Betrieb einer vermieteten Immobilie entstehen. Wer Rauchmelder kauft und einbaut, hat diese Kosten aber nur einmalig. Statt Rauchmelder zu kaufen, können Vermieter diese aber auch von externen Firmen mieten. „Ob die dann regelmäßig fälligen Mietkosten als Betriebskosten gelten, die der Mieter zahlen muss, ist umstritten“, heißt es bei Stiftung Warentest. Der Mieterbund sagt Nein. Es gibt aber ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, wonach die Mietkosten umlegbar sind (Az. 1 S 171/11).
-Darf der Vermieter wegen der Rauchmelder die Miete erhöhen?
Ja. Der Einbau zählt als Modernisierung. Dies rechtfertigt eine Mieterhöhung. Der Vermieter darf die Jahresmiete laut Gesetz dauerhaft um elf Prozent der Ausgaben erhöhen. Die Stiftung Warentest rechnet vor: Der Vermieter gibt 200 Euro aus, um Rauchmelder zu kaufen und in einer vermieteten Wohnung installieren zu lassen. Er darf die Jahresmiete daher um 22 Euro erhöhen. Die monatliche Miete steigt also um 1,83 Euro.
-Was gilt, wenn der Mieter selbst Rauchmelder montiert hat und jetzt der Vermieter andere Geräte einbauen will?
„Will der Vermieter seiner Einbaupflicht nachkommen, muss der Mieter die neuen Geräte dulden, auch wenn er zuvor schon eigene Melder installiert hatte.“ Das hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2015 entschieden (Az. VIII ZR 216/14). Laut Stiftung Warentest argumentierten die Richter folgendermaßen: Dadurch, dass nur eine Person (der Vermieter) den Einbau und die spätere Wartung von Rauchmeldern für das gesamte Gebäude erledigt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das verbessert auch die Wohnverhältnisse des betroffenen Mieters.
-Wie funktionieren Rauchmelder?
Ein Rauchmelder kann Leben retten. Er registriert, wenn giftige Rauchgase entstehen und weckt mit einem schrillen Ton die Bewohner sogar aus dem Tiefschlaf auf. Vorausgesetzt, das Gerät hängt an der richtigen Stelle und funktioniert optimal. Deshalb ist die regelmäßige Wartung wichtig. Es gibt auch spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen. Solche Systeme (zum Beispiel von der Firma Ei Electronics) wecken Schlafende mit Blitzen und Vibrationen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil 2014 entschieden, dass gehörlose Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch „auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem“ haben (Az. B 3 KR 8/13 R), berichtet die Stiftung Warentest.
-Wer ist für die Wartung zuständig?
In Bayern ist der Bewohner der Wohnung zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Aufgabe freiwillig. Die Wartung selbst ist in der DIN 14676 geregelt. Es sollte geschaut werden, ob das Gerät sauber und nicht beschädigt ist. Zudem sollte die Funktionsfähigkeit mit der Prüftaste getestet werden. Ist die Batterie leer, muss diese gewechselt werden. Bei einem Gerät mit fest eingebauter Batterie sollte der Vermieter informiert werden, damit das komplette Gerät ersetzt werden kann.
-Was passiert, wenn die Übergangsfrist verstreicht, ohne dass Rauchmelder wie vorgeschrieben installiert wurden?
Unmittelbar passiert nichts. „Es ist kein Bußgeld für Sünder vorgesehen“, informiert die Stiftung Warentest. Ein Bußgeld ist dagegen möglich, wenn ein Eigentümer einen Rauchmelder ohne das EU-Sicherheitszeichen „CE“ installiert. In der Praxis dürften solche Bußgelder aber selten sein, da keine flächendeckenden Kontrollen stattfinden.
-Wie viel kosten Rauchmelder? Und worauf sollte man beim Kauf achten?
Gute Rauchmelder gibt es laut Stiftung Warentest bereits ab 20 Euro. Umgerechnet auf eine zehnjährige Nutzungsdauer sind das nur 2 Euro pro Jahr. Zuletzt hat die Stiftung 2016 20 Geräte getestet; ein Großteil ist immer noch am Markt. Am besten schnitt damals der Ei Electronics Ei650 ab. Er ist aktuell bei Amazon für 21,49 Euro erhältlich. Knapp dahinter platzierte sich der Detectomat HDv Sensys (bei Amazon aktuell für 20,29 Euro). Rauchmelder, die über Funk kommunizieren, können größere Häuser und Wohnungen optimal überwachen. Sie sind allerdings auch teurer. Im Test 2016 bewährten sich vor allem die Funkmelder von Ei Electronics und Fireangel.
-Zahlt die Gebäudeversicherung nach einem Brand, wenn trotz Pflicht kein Rauchmelder installiert war?
Das ist laut Stiftung Warentest unklar. Es gibt dazu noch keine Urteile. Die Allianz schreibt zum Beispiel: „Ein Rauchmelder soll nicht vor Sachschäden schützen, sondern Menschenleben retten. Daher wird die Allianz deutschlandweit auch bei Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht den Versicherungsschutz in vollem Umfang bieten.“ Anders das Amtsgericht Hamburg-Blankenese 2013: Eigentümer, die trotz Pflicht keine Melder einbauen, gefährden den Schutz aus einer Gebäudeversicherung, urteilten die Richter (Az. 531 C 125/13). Besser, man lässt es nicht darauf ankommen.
-Sollte man sofort die Feuerwehr rufen, wenn man das Geräusch eines ausgelösten Rauchmelders in der Nachbarschaft hört?
Ja. Wer einen Rauchmelder hört, sollte ohne zu zögern den Notruf 112 wählen und die Rettungskräfte informieren. Angst vor möglichen Kosten, sollte sich der Alarm am Ende als Fehlalarm herausstellen, müsse man nicht haben, heißt es bei der Feuerwehr München. Schließlich ist man beim Absetzen des Notrufs von einer Gefahr ausgegangen. Sollte es sich nicht um einen Fehlalarm handeln, kann zügiges Handeln das Leben von Mensch und Tier retten.