Annemarie N.: „Ich bin 77 Jahre alt und geschieden. Meinem einzigen Sohn habe ich schon vor Jahren eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Kann ich damit sicher sein, dass keine fremde Person als Betreuung von Amts wegen bestellt wird?“
Das Gericht kann einen Betreuer für einen volljährigen Menschen bestellen, wenn dieser wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. Der Betreuer wird nur in denjenigen Aufgabenkreisen tätig, die der Betroffene nicht mehr eigenständig erledigen kann, nämlich der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, von Wohnungsangelegenheiten oder der Post- und Telefonkontrolle. Unter Umständen ist auch eine umfassende Betreuung erforderlich.
Die Bestellung eines Betreuers kann allerdings dadurch vermieden werden, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Person bevollmächtigt hat, alle (sogenannte Generalvollmacht) oder teilweise für ihn notwendigen Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten zu regeln, zu denen er aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, für den Fall, dass er sich in der Situation eigener Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit befindet (sogenannte Vorsorgevollmacht).
Eine solche General- und Vorsorgevollmacht haben Sie Ihrem einzigen Sohn erteilt, sodass eigentlich die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht ausgeschlossen ist. Nur höchst ausnahmsweise kann das Gericht dennoch tätig werden, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass Ihr Sohn als Bevollmächtigter mit seinem Verhalten bewusst zu Ihrem Nachteil handelt.
Für diesen Fall des konkreten Überwachungsbedarfs des Bevollmächtigten kann das Betreuungsgericht wiederum eine fremde Person als Betreuer bestellen. Dieser Betreuer würde dann Ihre Rechte als Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen. Sollte sich der Missbrauch der Vollmacht sogar erwiesen haben, dann könnte der Betreuer die Vollmacht sogar widerrufen und Schadensersatzansprüche aus dem Grundverhältnis, auf dem die Vollmacht beruht, durchsetzen.
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