Ganz so einfach ist die Frage aufgrund der wenigen Informationen nicht zu beantworten, doch wahrscheinlich hat die Gemeinde grundsätzlich rechtens gehandelt. Denn die Gemeinde kann die Funktion einer Straße ändern, wenn das aufgrund der Planung des gemeindlichen Verkehrs notwendig ist. Nun ist mir nicht bekannt, welche Maßnahmen die Stadt Bad Aibling in 2003 ergriffen hat und wie diese Maßnahmen abgerechnet worden sind. Doch selbst an den Kosten für Straßenbaumaßnahmen an Hauptverkehrsstraßen, die auch vom überregionalen Verkehr genutzt werden, können die Anlieger beteiligt werden. Wenn die Straße damals bereits diesen Status hatte oder erhalten sollte, musste der Anliegeranteil geringer sein als etwa bei einer Anliegerstraße. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Gemeindeverbindungsstraßen durchaus einen überörtlichen Charakter haben, indem sie den Verkehr zwischen zwei (oder mehr) Gemeinden aufnehmen sollen.
Genaueres ließe sich allerdings nur nach Einsicht in entsprechende Unterlagen sagen. Dabei kann Ihnen sicher der örtliche Eigentümer-Verein oder darauf spezialisierte Anwälte weiterhelfen.