Ja Sie haben richtig gelesen. Nach § 35 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz können neben der pflegebedürftigen Person auch Angehörige die Steuerermäßigung geltend machen, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten und betreuten Person durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Haushalt in der EU bzw. im EWR-Raum befinden muss. Des Weiteren dürfen die Zahlungen nur unbar abgewickelt werden, bspw. durch Überweisung. Es ist kein Nachweis der Pflegebedürftigkeit erforderlich, ebenso entfällt eine Bedürftigkeitsprüfung der gepflegten Person. Allerdings sind etwaige Zahlungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen anzurechnen, nicht jedoch das Pflegegeld. Die Steuerermäßigung beträgt höchstens 4000 Euro pro Jahr und wird bei Pflegeleistungen von 20 000 Euro (x 20 Prozent) erreicht. Der Höchstbetrag wird haushaltsbezogen gewährt, das heißt für den Fall, dass beide Elternteile gepflegt werden, kommt es zu keiner Verdoppelung des Höchstbetrags. Die Steuerermäßigung unterbleibt auch, falls der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird.