Verkehrsrecht

Risiken bei einer Probefahrt

von Redaktion

Wer mit dem Auto eines privaten Verkäufers eine Probefahrt plant, sollte mögliche Folgen eines Unfalls beachten, rät der TÜV Nord. Grundsätzlich müsse der Probefahrer darauf achten, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet und versichert sei. Ohne Schutz für Sach- und Personenschäden sollte man keine Probefahrt antreten. Beim Verkauf von privat an privat muss man als Käufer damit rechnen, für alles zu haften, was man an Schäden verursacht hat. Selbst bei einer Vollkaskoversicherung zahlt man mindestens die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Besitzers bei der Versicherung. Anzuraten ist, Einzelheiten zur Probefahrt vorher mit dem Verkäufer schriftlich zu klären. Auch Schäden, die vor der Probefahrt schon vorhanden waren, müssen in der Vereinbarung notiert werden.

Fahrzeuge, die ein professioneller Händler anbietet, verfügen in der Regel über eine amtliche Zulassung oder ein rotes Kennzeichen speziell für Probefahrten. Sofern der Händler nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer Vollkaskoversicherung hinweist, kann hier der Probefahrer davon ausgehen, dass sie existiert.

Artikel 5 von 5