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Gütertrennung: Ehevertrag umgestalten

von Redaktion

Sie haben durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Die Gütertrennung endet, wenn die Ehe geschieden wird, ein Ehepartner stirbt oder sie vertraglich beendet wird. In diesen Fällen wird im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft kein Ausgleich des während der Zeit des Bestehens der Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögens (sogenannter Zugewinnausgleich) der Ehepartner durchgeführt. Wie alle Verträge können auch Eheverträge jederzeit beendet oder umgestaltet werden. Wollen Sie die Gütertrennung beenden, bedarf dies der notariellen Beurkundung, wobei sich die Kosten hierfür nach dem gesamten Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten beider Ehegatten richten (sogenanntes Reinvermögen). Wird die Gütertrennung beendet und kein neuer Ehevertrag geschlossen, tritt als Rechtsfolge der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich gesehen ist diese gegenüber der Gütertrennung von Vorteil, weil der bei Beendigung der Gemeinschaft bestehende Anspruch eines Ehepartners auf Zugewinnausgleich steuerfrei ist. Bei hohen Vermögen kann dieser Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der das geringere Vermögen in der Ehe erworben hat, neben dem persönlichen Steuerfreibetrag (500 000 Euro) und dem Versorgungsfreibetrag (256 000 Euro) zu einer Reduzierung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerlast führen. Zu sehen ist allerdings, dass Sie zwar zivilrechtlich wirksam auch die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Tag der Heirat vereinbaren können, erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich dennoch erst der Tag des Vertragsschlusses als Zeitpunkt für den Eintritt des Güterstandes angesehen wird, das heißt, dass in Ihrem Fall die 45 Jahre unberücksichtigt blieben. Um dennoch schenkungsteuerfrei Vermögen zu übertragen, müssten Sie dann den Weg der „umgekehrten Güterstandsschaukel“ gehen und wieder in den Güterstand der Gütertrennung zurückkehren und damit den Zugewinnausgleichsanspruch zu Lebzeiten aktivieren. Dabei sollte die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand aber nicht bereits im Ehevertrag zur Beendigung der Gütertrennung enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, eine Mindestdauer („Schamfrist”) im gewechselten Güterstand zu verweilen. Ob sich diese komplizierte Konstruktion für Sie rechnet, muss anhand konkreter Zahlen beurteilt werden, am besten unter Hinzuziehung eines Steuerberaters und Rechtsanwalts.

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