Wenn das Darlehen tatsächlich wegen Wuchers nichtig ist, sind Sie bezüglich der erhaltenen Zinsen ungerechtfertigt bereichert und Ihr Darlehensnehmer kann die von ihm gezahlten Zinsen zurückverlangen. Dieser Rückzahlungsanspruch unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Entstanden ist sein Rückzahlungsanspruch sofort nachdem Ihr Darlehensnehmer die Wucherzinsen im Mai 2014 an Sie gezahlt hat. Das bedeutet, dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2014 begann und mit dem Schluss des Jahres 2017 abgelaufen ist. Zwar setzt der Beginn der Verjährung auch die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist aber deren rechtlich zutreffende Beurteilung.
Kenntnis von den Darlehensbedingungen hatte Ihr Darlehensnehmer bereits bei Abschluss des Darlehens Ende 2013. Es spielt keine Rolle, wann er dessen rechtliche Einordnung als Wucherdarlehen erkannt hat. Die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Theoretisch wäre es aber möglich, dass der gegnerische Anwalt noch rechtzeitig vor Ende 2017 einen fristhemmenden Mahnbescheids- oder Klageantrag eingereicht hat, von dem Sie noch gar nichts wissen, weil die Gerichte zum Jahreswechsel urlaubsbedingt unterbesetzt und durch den geballten Eingang verjährungshemmender Mahnbescheide und Klagen überlastet sind. Wenn ein solcher Antrag nicht rechtzeitig vor Ende 2017 bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, können Sie die Einrede der Verjährung erheben.