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Steuererklärung für Selbstständige

von Redaktion

von Beate Kaufmann

Alle Jahre kommt sie wieder: die Abgabe der Steuererklärung. Wer keinen Aufschub beantragt hat, muss sie bis Ende Mai einreichen. Steuerzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, müssen prüfen, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. In diesem Fall sind sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Selbstständige haben zwei Möglichkeiten, die steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln: Entweder sie machen eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Allerdings besteht hier kein völlig freies Wahlrecht, denn für bestimmte Unternehmen besteht eine Bilanzpflicht, etwa für Kapitalgesellschaften. Eine Bilanz muss auch erstellt werden, wenn der Gewinn höher als 60 000 oder der Umsatz höher als 600 000 Euro ist.

In anderen Fällen reicht meist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wichtig zu beachten: „Die Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist ab 2017 zum ersten Mal für alle Freiberufler und nebenberuflich Tätige Pflicht“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bisher genügte für Betriebseinnahmen unter 17 500 Euro im Jahr eine formlose Gewinnermittlung. Damit ist es aber nun vorbei.

„Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Dass heißt: Die Steuererklärung muss elektronisch eingereicht werden.

Das funktioniert über Elster – das steht für die ELektronische STeuerERklärung –, dem Online-Portal der Finanzbehörden. Um bei Elster seine Steuern zu erklären, reicht eine einmalige Registrierung, erklärt Marieke Einbrodt von der Stiftung Warentest. „Planen Sie Zeit ein“, rät die Expertin. „Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Drängt die Frist, kann das zum Problem werden.“

Für die Erklärung 2017 entfällt erstmals auch die Pflicht, Angaben durch mitgeschickte Belege nachzuweisen, ergänzt Einbrodt. „Steuerzahler müssen ihre Unterlagen künftig nur noch für Nachfragen aufbewahren. Für Spendenquittungen gilt das bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids.“

Wie auch andere Beschäftigte können sich Selbstständige über höhere Freibeträge freuen: „Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8820 Euro“, sagt Daniela Ebert vom Deutschen Steuerberaterverband. „Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern ist der Betrag doppelt so hoch.“ Für 2018 wird er noch weiter angehoben – auf 9000 Euro. Bis zum Grundfreibetrag sind Einkommen steuerfrei.

Für Freiberufler machen sich auch Ausgaben für einen neuen Bürostuhl, ein neues Notebook oder einen Drucker steuerlich bezahlt. Denn Selbstständige können das Finanzamt an den Kosten für Arbeitsmittel beteiligen. Die gute Nachricht: „Nach über 50 Jahren sind erstmals die Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern angehoben worden“, sagt Carola Fischer. Der Haken: Auswirken wird sich das erst in der nächsten Steuererklärung.

Für die Steuererklärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmittel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Einen Anhaltspunkt, wie lange die gewöhnliche Nutzungsdauer ist, bietet die amtliche AfA-Tabelle (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle). Die AfA-Tabellen stellen allerdings keine bindende Rechtsnorm dar. Die darin festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die neue Höchstgrenze gilt seit dem 1. Januar. Das heißt: „Ab 2018 können Anschaffungen bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro, also 952 Euro inklusive der 19 Prozent Umsatzsteuer, dann direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Klocke.

Wichtig für alle, die ein Geschäft betreiben: Seit Januar 2018 gibt es die sogenannte Kassen-Nachschau. „Dazu dürfen Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Betriebsräume betreten und sich Aufzeichnungen über die Kassenführung vorlegen lassen“, erklärt Carola Fischer. „Überprüft werden sollen computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen, aber auch offene Ladenkassen.“ Mit dieser neuen Kontrollmöglichkeit soll die ordnungsgemäße Buchung von Kasseneinnahmen und -ausgaben zeitnah überprüft werden.

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