Der Gesetzgeber hat seit 2011 in § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt, in welcher Form der Nachweis von Krankheitskosten zu erbringen ist. Der Nachweis von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gemäß §§ 2, 23, 31-33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Unter diese sogenannten Hilfsmittel im engeren Sinne fallen neben Arzneimitteln wie in Ihrem Fall auch Aufwendungen für Brillen, Kontaktlinsen (Haftschalen), Hörgeräte, orthopädische Schuheinlagen, Rollstühle, medizinische Bestrahlungsgeräte, Gehhilfen und andere Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden.
Der ausdrückliche Verweis der Regelung auf das Sozialgesetzbuch führt meines Erachtens zwingend dazu, dass es sich um einen Humanmediziner handeln muss. Ich fürchte, das Finanzamt hat sich in Ihrem Fall lediglich an die seit 2011 verschärfte gesetzliche Regelung gehalten.
Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln im weiteren Sinne, zum Beispiel Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle, Bandscheibenmatratzen, Spezialbetten mit motorbetriebener Oberkörperaufrichtung etc., welche auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder der Steigerung der Lebensqualität gekauft werden, ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sogar durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 74/10) hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Im Streitfall hatten die Kläger die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt.
Auf die strenge Art des Nachweises kann nach Auffassung des BFH nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Da die Finanzämter aber dazu neigen, auch die Aufwendungen für Hilfsmittel im engeren Sinne wegen eines fehlenden amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, sollten Betroffene unter Hinweis auf die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV darauf verweisen, dass in diesen Fällen eine ärztliche Verordnung als Nachweis der Zwangsläufigkeit ausreicht.