Zahnärzte müssen Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren und ihnen Behandlungsalternativen aufzeigen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Behandlung um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Wird mit dem Patienten keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Wer sich einen Kostenvoranschlag geben lässt, kann ihn als verbindlich ansehen. Der Zahnarzt darf nur in begründeten Fällen davon abweichen. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. dpa