Zum besseren Verständnis ist vorauszuschicken, dass die Fälligkeit in alten Mietverträgen fast immer auf den Monatsanfang vorverlegt wurde, da – wenn nicht ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde – die Miete von Gesetzes wegen immer erst am Ende des jeweiligen Zeitabschnitts fällig war. Am 1. September 2001 wurde das Gesetz allerdings dahingehend geändert, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag zu entrichten ist. Zur Klarstellung wird diese gesetzliche Regelung zur Fälligkeit in neueren Mietverträgen fast immer auch noch vertraglich vereinbart. Strittig war dabei lange Zeit, ob der Samstag zu den Werktagen zu zählen ist. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass der Samstag bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines Monats nicht mitzählt, da der Mieter immer drei Tage Zeit für seine Leistung haben soll und der Samstag bei Bankgeschäften nicht zu den Werktagen zählt. Dies gilt auch bei Altverträgen. Ihre Frage zielt letztlich darauf ab, ob es ausreichend ist, wenn die Miete erst am dritten Werktag überwiesen wird oder ob der Vermieter zu diesem Zeitpunkt bereits über die Miete verfügen können muss. Nach der herrschenden Meinung liegt das Verzögerungsrisiko allein bei dem Vermieter, maßgeblich ist somit die rechtzeitige Leistungshandlung des Mieters als Schuldner, nicht der angestrebte Leistungserfolg, also der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter als Gläubiger Zugriff auf das Geld hat. Denn beim bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt es sich nur um eine Vereinbarung über die Zahlungsweise, die den Leistungsort nicht verändert, und damit um eine (qualifizierte) Schickschuld. Ihre so gestellte Frage muss ich daher grundsätzlich bejahen, sofern diesbezüglich keine weiteren Klauseln (zum Beispiel Rechtzeitigkeitsklausel) im Mietvertrag enthalten sind.