Wohnungsreinigung, Gartenpflege oder Wartungsarbeiten – an solchen Kosten können Verbraucher das Finanzamt beteiligen. Was viele nicht wissen: „Diese Regelung gilt auch für eine vom Steuerpflichtigen selbst genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung“, erklärt Erich Naöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, also Tätigkeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, können Aufwendungen in Höhe von bis zu 4000 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen beträgt die Höhe der Steuerermäßigung maximal 1200 Euro. Wichtig: „Die Steuervergünstigung wird auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur ein Mal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.“