Beginnt ein neues Arbeitsverhältnis, vereinbaren Chef und Arbeitnehmer in der Regel eine Probezeit zum gegenseitigen Kennenlernen. Die Probezeit hat Auswirkungen auf die Länge der Kündigungsfrist: Während außerhalb der Probezeit gesetzlich eine Frist von mindestens vier Wochen gilt, sind es innerhalb der Kennenlernphase nur zwei. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Unabhängig von der Länge der Probezeit gilt der gesetzliche Kündigungsschutz immer erst nach sechs Monaten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer im ersten halben Jahr ohne Angabe von Gründen kündigen – auch wenn die Probezeit drei Monate dauert.