Wer mit großer Verspätung an seinem Zielflughafen in einem Drittland ankommt, hat auch bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag im Fall eines Fluges von Berlin nach Agadir in Marokko mit Zwischenlandung in Casablanca. Auch wenn es sich um zwei Flüge in unterschiedlichen Maschinen handelte, seien diese als ein einziger Flug anzusehen (Az. C-537/17).
In dem Fall war einer Frau in Casablanca von der Airline Royal Air Maroc der Weiterflug nach Agadir mit der Begründung verwehrt worden, ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden. Sie erreichte ihr Ziel schließlich in einer anderen Maschine mit vier Stunden Verspätung.
Nach EU-Recht steht Passagieren bei Verspätung je nach Entfernung eine Entschädigung zu. Dies gilt allerdings nicht, wenn Passagiere ihren Flug außerhalb der EU antreten. afp