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Pflichtteil in Spanien

von Redaktion

Spanisches Erbrecht muss nicht zwingend zur Anwendung kommen. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung besteht für jedermann die Möglichkeit, durch testamentarisch erklärte Rechtswahl verbindlich festzulegen, dass für den eigenen Tod das Erbrecht desjenigen Staates anzuwenden ist, dem man selbst angehört. Dann müssten die Pflichtteilsansprüche nach dem Tod Ihres Vaters nach deutschem Recht geprüft werden, und zwar auch für Vermögen, das sich in Spanien befindet.

Ohne Rechtswahl wird die Erbfolge nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Soweit in Ihrem Fall spanisches Erbrecht anzuwenden wäre, ist das kein Beinbruch. Denn das spanische Erbrecht gewährt den Abkömmlingen eine sehr starke Rechtsstellung: Sie erhalten als „notwendige Miterben“ („herederos forzosos“) eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die ihnen (außer im Fall der Erbunwürdigkeit) auch durch ein Testament nicht entzogen werden kann. Diese zwingende Erbquote („la legitima“) beträgt für Abkömmlinge zwei Drittel des Nachlasses (Artikel 808 Satz 1 Codigo Civil). Im Gegensatz zum deutschen Recht, wonach die Pflichtteilsberechtigung als Anspruch auf Geldzahlung ausgestaltet ist, erhält ein Noterbe nach spanischem Recht eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Ferner gewährt das spanische Recht einen Ausgleichsanspruch, wenn der Erblasser eine Schenkung vornimmt, die diese gesetzlich zwingende Erbbeteiligung schmälert.

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