Grundsätzlich handelte es sich bei der Erneuerung der Fenster um eine Instandsetzungsmaßnahme, da die Fenster nicht mehr dicht waren und eine Maßnahme ergriffen werden musste, um einen guten, ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand wieder herzustellen. Als Sie 1999 über die zu ergreifenden Maßnahmen und deren Finanzierung entschieden haben, galt allerdings noch das alte Wohnungseigentumsrecht. Ob die Fensterreparatur durch eine Sonderumlage oder durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt wird, durfte als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrheitlich beschlossen werden. Sollte aber auch der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel – jeder Eigentümer beteiligt sich entsprechend seines Miteigentumsanteils – geändert werden, dann konnten die Eigentümer dies damals nur durch eine entsprechende Vereinbarung ändern. Da Sie schreiben, dass jeder Eigentümer für seine Fenster zuständig sein sollte, könnte es sich um eine solche Änderung der Kostenverteilung handeln. Dies konnte nicht durch Beschluss geändert werden, jedenfalls nicht für eine Änderung auf Dauer. Ein solcher Beschluss wäre sogar nichtig gewesen. Sie trafen die Entscheidung, um die Rücklagen zu schonen. Das spricht eher für einen Beschluss, der nur für eine konkrete Maßnahme die Kostenverteilung ändern wollte. Dieser Beschluss wäre nur anfechtbar gewesen. Er wurde nicht angefochten und war damit wirksam. Sieht man in der Entscheidung der Eigentümer damals aber eine Vereinbarung, hätte sie nur zwischen den beteiligten Eigentümern Wirkung.
Vereinbarungen, die auch gegenüber Erwerbern einer Wohnung gelten sollen, mussten und müssen anders als Beschlüsse in das Grundbuch eingetragen werden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Wenn eine solche Kostenverteilung auch für aktuell anstehende Maßnahmen an Fenstern gelten soll, müssen Sie eine neue Regelung treffen. Nach neuem Recht benötigen Sie keine Vereinbarung mehr. Durch einen Mehrheitsbeschluss können Sie die Kostenverteilung abweichend von der gesetzlichen Regelung treffen, allerdings nur für den Einzelfall. Wollen Sie sie grundsätzlich – also auch für die Zukunft – ändern, benötigen Sie eine doppelt qualifizierte Mehrheit, das heißt eine Dreiviertelmehrheit aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (nach Köpfen), wobei diese Mehrheit gleichzeitig mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss.