Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nach dem Tod des Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente aus dessen Versicherung zu erhalten, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt die Höhe der großen Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Versichertenrente. Zu beachten ist jedoch, dass eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auf diese Rente angerechnet wird. Hierzu zählt neben Arbeitsentgelt oder Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zum Beispiel auch die eigene Versichertenrente. Überschreiten diese Einkünfte den Freibetrag von derzeit monatlich 819,19 Euro (gegebenenfalls zuzüglich 173,77 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind), werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es ist anzunehmen, dass Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt und die Witwerrente deshalb nicht in voller Höhe gezahlt werden kann. Ich empfehle Ihnen, sich die individuelle Berechnung Ihrer Hinterbliebenenrente in einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erklären zu lassen.