Heidemarie Z.: „Als meine Mutter starb verzichteten mein Bruder und ich auf unseren Pflichtteil. Unser
Vater heiratete einige Jahre später noch einmal. Wir beiden leiblichen Kinder bekamen einen DM-Betrag und sind von einem weiteren Erbe ausgeschlossen. Laut Notariatsurkunde würde die Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns im Haus das Wohnrecht auf Lebenszeit bekommen und nach dem Tod der Witwe würden die vier Enkelkinder (Kinder der leiblichen Kinder des Erblassers) das Haus mit Inventar zu gleichen Teilen erben. Erbin des Bar- und Anlagevermögens nach dem Tod des Erblassers ist die Witwe. Aus erster Ehe der Ehefrau existieren zwei Söhne. Nun will mein Vater nicht, dass ihn seine beiden Stiefsöhne beerben. Aus diesem Grund hat er mir ein handschriftliches Vermächtnis übergeben, in dem er verfügt, dass sein gesamtes Barvermögen nach seinem Tod zu gleichen Teilen auf die Ehefrau, die leibliche Tochter (also mich) und den leiblichen Sohn aufgeteilt werden soll. Hat dieses Vermächtnis im Erbfall Bestand?“
Bitte berücksichtigen Sie, dass ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der „Notariatsurkunde“ nachfolgend nur grundsätzliche Ausführungen gemacht werden können. Zunächst unterstelle ich, dass Sie und Ihr Bruder einen notariellen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben. Ohne notarielle Form wäre der Pflichtteilsverzicht unwirksam. Aus Ihren Ausführungen entnehme ich auch, dass Ihr Vater Alleineigentümer des Hauses ist. Wenn aber nun die zweite Ehefrau nach dem Ableben Ihres Vaters nur das Wohnrecht am Haus erhalten soll, bleibt zu klären, wer das Haus erbt. Nach Ihren Angaben soll das Haus erst nach dem Ableben der zweiten Ehefrau auf die Enkelkinder übergehen. Zu klären bleibt auch, ob Ihr Vater ein notarielles Einzeltestament erstellt hat oder einen Erbvertrag mit seiner zweiten Ehefrau. Sollte ein Erbvertrag erstellt worden sein, dann wäre wieder zu prüfen, ob die Vermächtnisanordnung mit erbvertragsmäßiger Bindungswirkung vereinbart worden ist. Dies hätte zur Folge, dass die vertragsmäßig getroffenen Verfügungen nicht einseitig widerrufen werden können – Ausnahme: Rücktritt wurde vorbehalten. Ob die Vermächtnisanordnung wechselbezüglich ist, ergibt sich entweder aus dem Wortlaut des Erbvertrages oder notfalls durch Auslegung. Bei einer vertragsmäßigen Vermächtnisanordnung kann Ihr Vater nur dann neu testieren, wenn seine zweite Ehefrau zuvor ihre Zustimmung in notarieller Form erklärt hat. Gibt die zweite Ehefrau keine Zustimmung, besteht nur durch Rücktritt oder Anfechtung des Erbvertrages die Möglichkeit, von den Verfügungen zurückzutreten. Ein Rücktritt ist aber nur möglich, wenn dieser im Erbvertrag vorbehalten worden ist oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Ebenso ist eine Anfechtung nicht möglich, wenn das Anfechtungsrecht ausgeschlossen worden ist. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, wenn Gründe für einen Pflichtteilsentzug vorliegen (schwere Verfehlungen) oder eine vereinbarte Verpflichtung nicht eingehalten wird. Handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine einseitige Verfügung, kann diese jederzeit durch Testament aufgehoben werden. Ob das handschriftliche „Vermächtnis“ Bestand hat, hängt also im Wesentlichen vom Inhalt der „Notariatsurkunde“ ab. Unabhängig hiervon kann ein eigenhändiges Testament immer beim Amtsgericht hinterlegt werden. Die Stiefsöhne haben nach dem Ableben Ihres Vaters keinen Pflichtteilsanspruch. Es wird unterstellt, dass Ihr Vater die Stiefsöhne nicht adoptiert hat.