Kein Anspruch auf Schadenersatz

von Redaktion

Höhere Gewalt

Streiken Piloten, haben Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung bei Ausfällen oder Verspätungen ihrer Flüge von mehr als drei Stunden. Denn laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei um einen Fall von höherer Gewalt. Das gilt aber unter der Bedingung, dass die Fluggesellschaft alles unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.

Alternativen

Die Airline muss den Passagieren eine alternative Beförderung ermöglichen, zum Beispiel durch die Umbuchung auf einen anderen Flug oder auf Bus oder Bahn. Fällt ein Flug aus oder ergibt sich eine Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Kunde aber auch sein Ticket zurückgeben und bekommt dann sein Geld zurück.

Pünktlichkeit

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere pünktlich am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann – und Reisende ihn dann verpassen und den Anspruch verlieren.

Betreuung

Stranden Passagiere vorübergehend an Flughäfen, muss der Veranstalter oder die Fluggesellschaft sie betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Verpflegung. Das gilt bei Verspätungen ab zwei, beziehungsweise drei Stunden, je nach Entfernung. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.   dpa, afp

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