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Wie kann man die Pflege absetzen?

von Redaktion

Carmen F.: „Für die Pflege meines 95-jährigen Vaters habe ich in seinem eigenen Haus eine 24-Stunden-Kraft über einen rumänischen Dienstleister beauftragt. Der Vertrag besteht direkt zwischen mir und dem Dienstleister. Ich habe gelesen, dass für die Dienstleistung auch Angehörige die Steuerermäßigung geltend machen können und dabei eine Bedürftigkeitsprüfung der gepflegten Person entfallen würde. Ist die Ermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung anzusetzen?“

Die Kosten für die Pflege des Vaters können steuermindernd geltend gemacht werden.

Die genannten Kosten können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, es kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend gemacht werden oder die Ausgaben können als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Die drei Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen und schließen sich zum Teil aus. Daher ist es sinnvoll, eine konkrete Steuerberechnung durchführen zu lassen, um den steuerlich besten Weg herauszufinden. Die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit die pflegebedürftige Person die Mittel für die Pflege nicht selbst aufbringen kann. Daher sind auch hier konkrete Berechnungen mit den unterschiedlichen Varianten geboten, um die steuerlich günstigste Variante ermitteln zu können.

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