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Studieren ohne Geldsorgen

von Redaktion

von Eugen Weigel

Unterkunft, Studiengebühren, Lehrbücher: Studieren ist teuer. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die finanzielle Förderung für Studenten, aber auch für Azubis, falls diese anderweitig nicht über Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Freistaat gilt zusätzlich das Bayerische Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG).

Berechtigte

Grundsätzlich haben in Deutschland Schüler, Auszubildende und Studierende einen Rechtsanspruch auf BAföG. Insbesondere Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Unionsbürgern der EU werden gefördert, aber auch Ausländer haben unter Umständen Möglichkeiten. In Bayern wird bei Volljährigen ein ständiger Wohnsitz in Bayern vorausgesetzt und bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern haben.

Förderungen können grundsätzlich nur für Erstausbildungen beantragt werden. Zweitausbildungen sind nur in Ausnahmefällen förderungsfähig. Förderungsberechtigte Ausbildungen sind solche, bei denen öffentliche Schulen und Hochschulen sowie staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen besucht werden. Bei anderen Bildungseinrichtungen wie beispielsweise Privatuniversitäten muss eine Gleichwertigkeit von zuständiger Stelle anerkannt sein.

Gefördert wird in dem Zeitraum, in dem mindestens 20 Wochenstunden Unterricht abgeleistet werden und eine Berufstätigkeit nicht vorgeschrieben ist. Das Gesetz unterstellt Studierenden an Hochschulen, dass das Studium die Arbeitszeit voll in Anspruch nimmt. Sind die bisher genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Besuch etwa von Berufsfachschulen, Abendschulen und höheren Fachschulen gefördert.

Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten für Schüler weiterführender Schulen, Berufsschulen und Fachschulen, wenn der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt und vom Elternhaus aus keine geeignete Ausbildungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung besteht Das gilt auch, wenn der Schüler einen eigenen Haushalt führt, verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder den Haushalt mit mindestens einem Kind teilt. Auszubildende, die eine Ausbildung im Betrieb machen, haben keinen Anspruch. In der Regel haben Personen, die zu Beginn der Ausbildung älter als 30 Jahre alt sind, ebenfalls keinen Anspruch.

Förderung

Bei den meisten Ausbildungen wird die Förderung als Vollzuschuss geleistet. Bei Studierenden an höheren Fachschulen, Akademien einschließlich Fachakademien und Hochschulen erfolgt die Förderung zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als unverzinsliches Staatsdarlehen. Eine Verzinsung findet statt, falls es sich um eine weitere Ausbildung handelt, die Fachrichtung gewechselt wurde oder die Förderungshöchstdauer (zumeist die Regelstudienzeit) überschritten wurde.

Wie viel gezahlt wird, hängt vom Bedarf ab. Eigenes Einkommen und Vermögen sowie das von Partnern und Eltern spielen hier eine entscheidende Rolle. Bis zu 450 Euro können Geförderte hinzuverdienen. Weiterhin wird ein Privatvermögen von bis zu 7000 Euro (7500 mit eigenem Pkw) toleriert. Das Einkommen bleibt außer Betracht, wenn das Gesetz dem Antragsteller aufgrund von Lebensalter und Berufserfahrung unterstellt, dass seine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Ansonsten ist das eigene Einkommen, das des Lebenspartners oder der Eltern im vorletzten Kalenderjahr maßgeblich. Zum Freibetrag in Höhe von 450 Euro werden für Ehegatten oder Lebenspartner 570 Euro addiert, für jedes Kind weitere 520 Euro. Ein verheirateter Antragsteller mit zwei Kinder hätte beispielsweise einen Freibetrag von 2060 Euro. Antragssteller mit Kindern unter zehn Jahren kriegen bei gewährtem Kinderbetreuungszuschlag 130 Euro je Kind. Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, erhalten 250 Euro Wohnzuschlag.

Antrag

Antragssteller haben je nach förderungsfähiger Ausbildung unterschiedliche Anlaufstellen. Studierende etwa richten sich an das Studentenwerk der Hochschule, bei der sie eingeschrieben sind. Schüler stellen den Antrag dagegen beim kommunalen Amt für Ausbildungsförderung.

Seit dem 1. August 2016 gibt es neben Papier- und Onlineformularen (die auch ausgedruckt eingereicht werden können) die papierlose Möglichkeit des elektronischen Antrages mithilfe von „eID“ und „De-Mail“. In Bayern benötigt man hierfür einen neuen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät, die „AusweisAPP“ sowie eine Registrierung beim BayernPortal.

Auf der Onlineplattform bafoeg-bayern.de ist, nach Antragstellung, jederzeit eine Statusabfrage möglich, um zu erfahren, ob der Antrag eingegangen ist und welchen Stand die Bearbeitung hat. Gefördert wird erst ab dem Monat der Antragsstellung, daher empfiehlt es sich spätestens zu Beginn der Ausbildung BAföG zu beantragen, am besten aber bereits, wenn man die Zusage oder Zulassung hat. Insbesondere bei einem Antrag zur Förderung eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland müssen Antragssteller mit einer langen Bearbeitungszeit rechnen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) empfiehlt daher, Auslandsförderungen sechs Monate im Voraus zu beantragen.

Rückzahlung

Vollzuschüsse wie etwa bei Schülern müssen nicht zurückgezahlt werden. Studenten, die zur Hälfte ein Darlehen erhalten haben, müssen dieses innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückzahlen. Maximalbetrag ist hierbei 10 000 Euro.

Weitere Informationen

gibt es im Internet unter www.bafög.de

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