Mit der Ehe werden zwischen den Ehepartnern kraft Gesetzes umfassend Rechte und Pflichten begründet, die vor allem im Bereich des Güterrechts, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Ehepartner erhebliche finanzielle und damit existenzielle Bedeutung erlangen können. Wollen die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen in diesen Bereichen abweichen, dann bedarf es eines Ehevertrages, der zwingend von einem Notar zu beurkunden ist. Dagegen gilt im Erbrecht das Prinzip der Testierfreiheit, wonach jeder in seinem Testament unbeschränkt regeln kann, wer sein Vermögen nach seinem Tod bekommen soll. Dabei können Testamente auch privatschriftlich – also ohne Hinzuziehung eines Notars – erstellt werden und für Ehegatten gibt es dabei die besondere Möglichkeit, in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Verfügungen von Todes wegen niederzuschreiben. Wollen Ehepartner sich insbesondere an Erbeinsetzungen maximal binden, dann müssen sie einen Erbvertrag schließen, der von einem Notar zu beurkunden ist. Als Folge davon kann einer der Ehegatten seine Erbfolge durch ein zeitlich späteres einseitiges Testament nicht mehr abweichend vom Erbvertrag ändern.
Es gibt allerdings die Ausnahme, dass Ehegatten einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament aufheben und ändern können, ohne zu einem Notar gehen zu müssen, was Notarkosten spart. Im Ergebnis können Sie daher mit Ihrem Ehemann Ihren Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament ändern, wobei Sie beachten sollten, dass das Schriftstück handschriftlich auf einer Texturkunde von Ihnen oder Ihrem Mann verfasst wird und dann von beiden mit Datums- und Ortsangabe unterschrieben wird. Dagegen können Sie Ihren Ehevertrag nicht durch einen solchen privatschriftlichen Vertrag ändern oder aufheben. Vielmehr verlangt hier der Gesetzgeber für die Wirksamkeit des neuen Vertrages, dass dieser wieder von einem Notar beurkundet wird.