verkehr

Wem der Parkplatz gehört

von Redaktion

Täglich sind sie zu beobachten: Streitigkeiten zwischen Autofahrern um eine der begehrten Parkbuchten in der Stadt. Doch wie ist die Rechtslage? Wem „gehört“ der Parkplatz? Dem, der sie zuerst gesehen hat? Oder vielleicht dem, der näher dran ist?

Eine Umfrage hat ergeben, dass ein Viertel der Deutschen glaubt, derjenige habe Anspruch auf den Platz, der näher dran ist. Das würde beispielsweise bedeuten, dass der Autofahrer, der auf der anderen Straßenseite blinkt und einen weiteren Weg zur Parknische hat, keinen Anspruch gegen den hätte, der später direkt an der Bucht vorbeikommt.

Dem ist nicht so, der Grundsatz ist relativ einfach: Wer zuerst die Absicht kundtut, eine bestimmte Parklücke zu besetzen, der hat rechtmäßig Anspruch darauf. Das Entscheidende dabei ist, dass diese Absicht eindeutig signalisiert wird – beispielsweise durch Setzen des Blinkers. Wichtig: Ein Bekannter (oder eine Bekannte) darf sich nicht als Fußgänger(in) in die Bucht stellen, um sie freizuhalten.

Ein solcher Fall wurde bereits vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelt. Dort hatte sich eine Frau in eine Parklücke gestellt, um den Stellplatz für ihren Freund freizuhalten. Ein anderer Autofahrer, der diesen Parkplatz erblickt hatte, fuhr dort ganz langsam hinein und verdrängte die Platzhalterin. Wegen dieser – verständlicherweise unerwünschten – Maßnahme brachte sie den Mann mit dem Vorwurf vor Gericht, er habe sie genötigt. Das sah das Gericht anders. Denn sie hatte – wie die Beweisaufnahme ergab – mehrfach die Chance, den Platz freizugeben, weil der Autofahrer immer wieder gestoppt hatte, bevor er sie „ganz leicht am Knie“ berührte. Vielmehr stuften die Richter das Verhalten der Frau als „dreist und verkehrsfremd“ ein. Sie habe ordnungswidrig gehandelt.

M. Heitmann, W. Büser

Artikel 5 von 6