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Kindeswohl: Wenn Eltern sich nicht einig sind

von Redaktion

In Deutschland geht es vor Gericht häufig um das Kindeswohl, wenn sich die Eltern zum Beispiel nicht darüber einigen konnten, in welche Schule ein Kind gehen, welchen Namen es tragen oder in welcher Religion der Nachwuchs erzogen werden soll. Eine Auswahl von Urteilen zum Thema.

Religion

Eltern dürfen ihr Kind nicht in einem bestimmten religiösen Glauben erziehen, wenn sie sich nicht darüber einig sind, welcher Glaube das sein soll. Das schließlich eingeschaltete Oberlandesgericht Karlsruhe befand: Aus Gründen des Kindeswohls bestehe kein Anlass, die Religionszugehörigkeit des dreijährigen Jungen, der nach Ansicht des türkischen Vaters beschnitten werden sollte, bereits festzulegen. Die Eltern müssten sich in „religiöser Toleranz untereinander üben“. Der Vater folgte dem (Az.: 20 UF 152/15).

Schulgottesdienst

Weil sich konfessionslose Eltern nicht darauf verständigen konnten, ob ihr Kind am Religionsunterricht sowie am Schulgottesdienst teilnehmen solle, hatte der Vater das Amtsgericht Monschau angerufen. Es kam zu dem Ergebnis, dass es „dem Kindeswohl förderlich und notwendig“ sei, wenn das Kind am Gottesdienst teilnehme, da es sich in einem „ländlich-katholisch geprägten Umfeld bewege“ (Az.: 6 F 59/12).

Auch das Oberlandesgericht Köln sprach sich für die Teilnahme (von im konkreten Fall sechsjährigen Zwillingen) am Religionsunterricht der Schule aus (Az.: 12 UF 108/12).

Namensrecht

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei der Trennung eines verheirateten Paares es zwar nur in Ausnahmefällen möglich sei, den Namen des Kindes zu ändern. Das Familiengericht müsse die Kindeswohlbelange in den Fokus nehmen. Es schade aber im Regelfall nicht, wenn das Kind künftig mit einem anderen Familiennamen als die Mutter in deren Haushalt lebe (Az.: XII ZB 298/15).

Umgangsrecht

Haben sich die Eltern eines kleinen Kindes getrennt, so kann die Mutter nicht durchsetzen, dass die gerichtlich verordnete Regelung über die Zeiten, in denen der (hier dreijährige) Sohn beim Vater übernachten darf (vorgesehen: alle zwei Wochen am Wochenende) geändert wird. Auch sehr kleine Kinder dürften grundsätzlich bei dem anderen Elternteil übernachten, weil dies einer „positiven Entwicklung des Kindes“ diene.

Reiserecht

Ist die geplante Urlaubsreise eines geschiedenen Mannes mit seiner neuen Freundin und den gemeinsamen Kindern seiner Ex-Frau von der Mutter der Kinder im Rahmen der Umgangsregeln bestätigt worden und kommt es in dem Zielland (hier: Thailand) später zu Bombenanschlägen, so darf die Mutter die Urlaubsreise dennoch nicht unterbinden. Gibt es keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, passierten die Anschläge mehrere hundert Kilometer entfernt vom Hotel und ist das Kindeswohl auch ansonsten nicht in Gefahr, so bleibt es bei der „Genehmigung“. (Kammergericht Berlin, 13 WF 96/17).

Großeltern

Der Umgang von Großeltern mit ihrem Enkelkind „dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind gegebenenfalls in einen Loyalitätskonflikt“ geraten könnte. Dies auch mit Blick darauf, dass der „Erziehungsvorrang“ generell den Eltern zugewiesen ist und diese nicht hinnehmen müssen, dass ihre Erziehungsmaßnahmen von ihren Eltern kritisiert wurden. Das gipfelte darin, dass die Großeltern dem Jugendamt schrieben, ihre Kinder würden die Enkel unter anderem „seelisch misshandeln“ (BGH, XII ZB 350/16). wolfgang büser

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