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Beeinflusst die Immobilie den Unterhalt?

von Redaktion

Ältere Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, können Grundsicherung im Alter erhalten. Der Anspruch auf Grundsicherung ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder mehr als 100 000 Euro beträgt. Die Grundsicherung müssen die Kinder nicht an den Staat zurückzahlen. Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein und fordert das Geld von den unterhaltspflichtigen Kindern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zurück. Reicht das bereinigte Einkommen (dazu zählen unter anderem auch Mieteinkünfte) eines unterhaltspflichtigen Kindes nicht aus, um den geforderten Unterhalt zu leisten, prüft das Sozialamt, ob es über Vermögen verfügt, das es für den Unterhalt einsetzen muss. Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften ihren Eltern entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Teilschuldner. Eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe muss weder durch Vermietung oder durch Veräußerung verwertet werden, noch als Sicherheit für aufzunehmende Kredite belastet werden. Einkommenserhöhend wird nur der Wohnvorteil berücksichtigt, soweit er die Aufwendungen für das Wohnen in Gestalt von Betriebs- und sonstigen Nebenkosten, Annuitäten für bestehende Hauskredite und so weiter übersteigt. Das gilt auch, wenn das Kind nur Miteigentümer einer Immobilie ist. Liegt keine regelmäßige Selbstnutzung vor, erfolgt sie beispielsweise wie bei Ferien- und Auslandsimmobilien nur sporadisch, greift die Privilegierung selbst genutzten Immobilieneigentums nicht und die Immobilie muss gegebenenfalls verwertet werden. Vermietete Immobilien müssen eingesetzt werden, wenn sie nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen oder vorrangiger Unterhaltsberechtigter (zum Beispiel eigener Kinder) dienen. Wird die Immobilie dagegen zur Sicherung der eigenen Altersversorgung benötigt, kann auch die fremd genutzte Immobilie Altersvorsorge- und damit Schonvermögen darstellen.

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