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Kassenbeiträge auf Direktversicherungen

von Redaktion

Tatsächlich müssen Sie als Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse – ob pflichtversichert oder freiwillig versichert – seit der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2004 auf die Auszahlung Ihrer Direktversicherung Beiträge zahlen. Gesetzliche Grundlage ist § 229 des V. Sozialgesetzbuchs. Darin steht, dass auch Einmalauszahlungen der Beitragspflicht unterliegen und dass dafür 1/120 der Leistungen als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbeträge angesetzt wird, längstens aber 120 Monate (zehn Jahre) zu zahlen sind.

Da im Bundesdurchschnitt der Krankenkassen ein Beitragssatz von 15,8 Prozent erhoben wird und in der Regel noch der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung (2,55 Prozent für Rentner mit Kindern beziehungsweiese 2,8 Prozent für Rentner ohne Kinder) anfällt, ergeben sich Beitragsätze bis 18,6 Prozent. Bezogen auf Ihre Auszahlung von 28 216 Euro muss auf den rechnerischen Zahlbetrag von 235,13 Euro (28 216 Euro / 120) dann tatsächlich ein zusätzlicher Monatsbeitrag von über 40 Euro gezahlt werden.

Eine einmalige Zahlung der Zusatzbeiträge und eine eventuelle Ermäßigung sieht das Gesetz leider nicht vor. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass wegen der Beitragsbemessungsgrenze nur ein Teil der Kassenbeiträge erhoben werden kann. Zusatzbeiträge auf eine Direktversicherung können nur in zwei Fällen vermieden werden: In dem einen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Aktenzeichen 1 BvR 1924/07), dass bei einer ursprünglich vom Arbeitgeber bezahlten Direktversicherung, die dann vom Arbeitnehmer privat weitergeführt und weiterbezahlt wurde, für den vom Arbeitnehmer finanzierten Anteil keine Kassenbeiträge anfallen, wenn die Police auf den Arbeitnehmer umgeschrieben wurde.

Im anderen Fall ist die Leistung der Direktversicherung von der Kassenbeitragspflicht befreit, wenn deren Rentenleistung unter einer Bagatellgrenze liegt. Laut dem Gesetz (§ 226 Abs. 1 Nr,. 3 SGB V) ist diese Grenze auf ein Zwanzigstel des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (2016) festgelegt und entspricht 2018 einer monatlichen Rentenhöhe der Direktversicherung von 152,25 Euro. In Ihrem Fall wurde aber diese Bagatellgrenze weit überschritten.

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