Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde zum 1. Januar 2009 eine Änderung des Besteuerungsregimes für Kapitalerträge vorgenommen. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren: Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren gehören seither nicht mehr zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern zu denen aus Kapitalvermögen. Bis zum Systemwechsel waren Verluste aus Wertpapiergeschäften stets mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Neben Gewinnen aus Geschäften mit Immobilien, Edelmetallen und Fremdwährungen standen mitunter solche aus Wertpapierverkäufen zur Verfügung. Da letztere nun gesetzlich nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören, ist die Verrechnung von Verlusten aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren mit Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2013 gewährten Übergangsfrist ausgeschlossen. Mit Ihrem Verlust aus 2006 fallen Sie unter dieses Verrechnungsverbot. Der Urteilsfall, auf den Sie sich beziehen, ist gar nicht erst bis vor das Bundesverfassungsgericht gekommen: In der Vorinstanz konnte hinreichend dargelegt werden, dass kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Dies wäre erst der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen jegliche Möglichkeit der Verlustverrechnung genommen worden wäre. Solange die Verluste grundsätzlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können, wird dies nicht als erfüllt angesehen. Davon abgesehen hätten Sie bis zum Ablauf der Übergangsfrist durch relativ einfache Gestaltungen Ihre Altverluste in sogenannte Neuverluste umwandeln können, sodass für Sie heute noch eine Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienverkäufen möglich wäre. So kommt es nun außerhalb der von Ihnen erwähnten privaten Veräußerungsgeschäfte für Ihre entstehenden Altverluste gewissermaßen zu deren wirtschaftlicher Entwertung. Ich fürchte, Sie müssen das hinnehmen. Sie haben natürlich die Möglichkeit, hinsichtlich Ihres Einkommensteuerbescheides den Klageweg zu bestreiten. Da im oben genannten Urteil die Revision zurückgewiesen wurde, erscheinen die Erfolgsaussichten jedoch gering.