LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vermächtnisse sind ein guter Weg

von Redaktion

Wolfgang K.: „Für meinen Todesfall habe ich Folgendes vorgesehen: Meine Ehefrau soll die Hälfte der Erbmasse bekommen, unsere drei Kinder die übrige Hälfte. Irgendwie ist mit dieser Regelung niemand richtig zufrieden. Bei der Erbmasse handelt es sich lediglich um das Familienhaus und einen Geldbetrag. Wir haben jetzt überlegt, ob es besser wäre, wenn meine Frau Alleinerbin wird, belastet mit drei Vermächtnissen zugunsten unserer Kinder in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Wir wollen natürlich unnötig hohe Steuern vermeiden. Unser Geldvermögen liegt auf einem gemeinsamen Konto. Wäre das Geld mit vollem Betrag als Erbmasse anzusehen oder nur zur Hälfte, weil die andere Hälfte ja schon meiner Frau gehört?“

Ihr bisheriges Testament entspricht der gesetzlichen Erbfolge. Dadurch entsteht zwischen Ehefrau und den drei Kindern eine Erbengemeinschaft; jeder Miterbe ist an jedem Nachlassgegenstand mit seiner Quote beteiligt, was umgekehrt bedeutet, dass kein Miterbe ohne die anderen Miterben über Gegenstände verfügen kann. In einer Erbengemeinschaft sind die Erben also „gebunden“: Streit über die Verwaltung der zum Nachlass zählenden Gegenstände ist dadurch oft vorprogrammiert, erst recht bei der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Deshalb sollte man in der Testamentsgestaltung Erbengemeinschaften tunlichst vermeiden. Ihre Überlegung, dass Ihre Ehefrau Alleinerbin wird und die Kinder Vermächtnisse erhalten, kann also in vollem Umfang als richtig bestätigt werden. Nachteile durch eine Vermächtnisregelung sind nicht erkennbar: Vermächtnisse werden erbschaftsteuerlich im Wesentlichen gleich behandelt wie Erbschaften; und es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Erfüllung von Geldvermächtnissen. Bei der Formulierung der Vermächtnisse sollten Sie sich, um späteren Unstimmigkeiten über deren Höhe vorzubeugen, fachkundig beraten lassen. Zu gemeinschaftlichen Konten gilt der Grundsatz, dass das Guthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet wird. In den Nachlass fallen also lediglich 50 Prozent des Guthabens, da der andere Teil dem überlebenden Ehegatten gehört. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Ehegatten ausdrücklich klar ist, dass das formal auf dem gemeinschaftlichen Konto liegende Vermögen wirtschaftlich nur einem Ehegatten gehört (zum Beispiel Treuhandregelungen, Erbschaften oder Schmerzensgeldzahlungen).

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