Manche Mietverträge habe eine gewisse Mindestdauer. Das bedeutet: Mieter und Vermieter können sie nicht vorher kündigen. Dieser Kündigungsausschluss darf aber maximal für vier Jahre gelten. Das erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei längeren Zeitspannen sei die Klausel von Anfang an unwirksam. Die Frist wird ab Vertragsabschluss und nicht ab dem Einzugsdatum gerechnet. Zum Ende des vierten Jahres muss die Kündigung spätestens möglich sein. Besagt die Klausel, dass man „frühestens nach vier Jahren“ kündigen könne, sei sie ebenfalls unwirksam. Eine andere Form der Befristung haben Zeitmietverträge. Bei diesen ist eine Vertragslaufzeit vereinbart. Weder Mieter noch Vermieter können vorzeitig kündigen.