Zahnersatz geht richtig ins Geld. Gesetzlich Krankenversicherte laufen da leicht in eine böse Falle. Denn für sie gilt eine Regel: Wer in fünf Jahren (auf 2019 bezogen: von 2014 bis 2018) nicht wenigstens einmal jährlich beim Zahndoktor vorsorglich im Behandlungsstuhl saß, der erhält nur den Festzuschuss. Die Hälfte der Kosten übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte ihr Versicherter. Es geht dabei aber nur um kassenüblichen Zahnersatz. Kostet der 1000 Euro, so teilen sich Krankenkasse und Versicherter diesen Betrag in je 500 Euro.
Bis zu 30 Prozent mehr von der Kasse
Kann ein regelmäßiger Zahnarztbesuch in dem Fünf-Jahres-Zeitraum davor nachgewiesen werden, steigt der Kassenanteil um 20 Prozent von 50 auf 60 Prozent. Der Patient wird dann nur mit 40 Prozent der kassenüblichen Leistung belastet.
Wer einen lückenlosen Zahnarztbesuch in den vorangegangenen zehn Jahren (auf 2019 bezogen: von 2009 bis 2018) nachweist, der ist – sollte für ihn im nächsten Jahr Zahnersatz überhaupt nötig werden – noch besser dran: Die Beteiligung seiner Krankenkasse steigt um 30 Prozent von 50 auf 65 Prozent. Die Kasse bezahlt dann 65 Prozent, der Patient 35 Prozent des „festen“ Normalsatzes.
Zum Zahnarztbesuch, der eine höhere Beteiligung der Kasse sichert, gehört auch die professionelle Entfernung von Zahnstein. Sie wird gesetzlich Versicherten einmal pro Jahr von ihrer Krankenkasse finanziert.
Jedes Jahr ein Zahnarztbesuch
Wichtig dabei: Wer nur ein Jahr nicht beim Zahnarzt war, dem helfen auch die lückenlosen Jahre davor nicht. Den erhöhten Kassenanteil gibt es erst wieder, wenn fünf Jahre in Folge mit jährlichen Vorsorgeuntersuchungen oder Zahnarztbehandlungen verstrichen sind. Für den um 30 Prozent höheren Bonus müssen es dann wiederum zehn Jahre sein.
Doppelter Zuschuss bei geringem Einkommen
Solche Berechnungen können sich gesetzlich Krankenversicherte mit geringem Einkommen sparen. Ihnen steht der doppelte Normal-Zuschuss, also 100 Prozent des medizinisch notwendigen Aufwandes für Zahnersatz zu. Und das unabhängig davon, ob sie irgendwann regelmäßig beim Zahnarzt waren.
Als gering gilt im Jahr 2019 ein Einkommen, das bei einem Alleinstehenden 1246 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für Ehepaare oder Alleinerziehende mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 1674,75 Euro monatlich – die Einkünfte beider Partner werden dabei berücksichtigt. Eine dreiköpfige Familie gilt bis zu einem Monatsbrutto in Höhe von 1979,25 Euro als Härtefall – mit Anspruch auf den vollen Zuschuss.
Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Für Bezieher (etwas) höherer Einkommen gelten abgestufte Zuzahlungsregeln. Das heißt, sie bekommen nicht den vollen, aber einen erhöhten Zuschuss.
Bei Zusatzleistungen steigt die Kasse aus
Wichtig ist ein Aspekt, der immer wieder zu Missverständnissen führt: Wird eine „höherwertige Versorgung“, also nicht nur die Kassenleistung, gewünscht, so gehen die Zusatzkosten zulasten der eigenen Geldbörse.
Doch auch schon eine nur im Detail aufgepeppte Regelversorgung kann höhere Eigenbeteiligungen zur Folge haben. Offiziell heißt das gleichwertiger Zahnersatz. Gleichwertig ist ein Zahnersatz, wenn die Therapie die kassenübliche Leistung enthält und weitere Leistungen dazukommen. Muss zum Beispiel ein Backenzahn überkront werden, so ist die Regelversorgung die Metallkrone. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine Verblendung der Krone, dann ist dies eine Zusatzleistung, die aber an der normalen Kassenleistung nichts ändert. Die Mehrkosten für die Verblendung bezahlt der Versicherte. So kann es sein, dass aus den erwarteten 50, 60 oder 65 Prozent Kassenbeteiligung unterm Strich 30 oder 40 Prozent werden, was Zahnärzte vor der Behandlung nicht immer deutlich genug sagen.