Verzichtet ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht etwas anderes bestimmt wurde. Sofern Ihr verstorbener Sohn also in der notariellen Übergabevereinbarung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und dieser nicht explizit auf den Sohn beschränkt wurde, hat Ihr Enkel im ersten Erbfall grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Sie schreiben allerdings, dass laut Notarvertrag Ihr Sohn sich den Wert der Immobilienschenkung nur auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen musste. Steht in dem Vertrag nur eine Anrechnungsklausel und kein Pflichtteilsverzicht, hätte Ihr Sohn im ersten Erbfall zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil gehabt – wenn er enterbt worden wäre. Von diesem Pflichtteilsanspruch würde aber der Wert der Schenkung abgezogen. Es bliebe also nur ein Anspruch, wenn der Pflichtteil höher als der Wert der Schenkung wäre.
Die Pflichtteilsanrechnung gilt wie ein Pflichtteilsverzicht auch für einen Abkömmling, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder er die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen hat. Sofern der Enkel nicht Erbe des letztversterbenden von Ihnen beiden wird, weil Sie testamentarisch jemand anderen als Erben einsetzen, steht ihm grundsätzlich ein voller Pflichtteilsanspruch zu, da Sie eine Pflichtteilsanrechnung oder einen Pflichtteilsverzicht wohl nur für den ersten Erbfall angeordnet haben. Dass der Enkel die Erbschaft nach seinem Vater nicht angenommen hat, ist grundsätzlich unerheblich.