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Pflichtteil für den Enkel?

von Redaktion

Georg P.: „Wir sind ein Ehepaar im Ruhestand und besitzen eine Immobilie. Vor Jahren überließen wir unserem inzwischen leider verstorbenen Sohn eine Immobilie, die gemäß notarieller Urkunde auf seinen Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden angerechnet werden sollte. Er hinterlässt einen unehelichen Sohn. Kann unser Enkel im Falle des Ablebens des Erstversterbenden einen Pflichtteil fordern? Oder erlischt mit der Abgeltung des Pflichtteils an den Sohn auch der Anspruch des Enkels? Besteht nach dem Ableben des Zweitversterbenden für den Enkel ein Pflichtteilsanspruch? Spielt die vom Enkel erklärte Ablehnung des Erbes von seinem Vater eine Rolle?“

Verzichtet ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht etwas anderes bestimmt wurde. Sofern Ihr verstorbener Sohn also in der notariellen Übergabevereinbarung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und dieser nicht explizit auf den Sohn beschränkt wurde, hat Ihr Enkel im ersten Erbfall grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Sie schreiben allerdings, dass laut Notarvertrag Ihr Sohn sich den Wert der Immobilienschenkung nur auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen musste. Steht in dem Vertrag nur eine Anrechnungsklausel und kein Pflichtteilsverzicht, hätte Ihr Sohn im ersten Erbfall zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil gehabt – wenn er enterbt worden wäre. Von diesem Pflichtteilsanspruch würde aber der Wert der Schenkung abgezogen. Es bliebe also nur ein Anspruch, wenn der Pflichtteil höher als der Wert der Schenkung wäre.

Die Pflichtteilsanrechnung gilt wie ein Pflichtteilsverzicht auch für einen Abkömmling, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder er die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen hat. Sofern der Enkel nicht Erbe des letztversterbenden von Ihnen beiden wird, weil Sie testamentarisch jemand anderen als Erben einsetzen, steht ihm grundsätzlich ein voller Pflichtteilsanspruch zu, da Sie eine Pflichtteilsanrechnung oder einen Pflichtteilsverzicht wohl nur für den ersten Erbfall angeordnet haben. Dass der Enkel die Erbschaft nach seinem Vater nicht angenommen hat, ist grundsätzlich unerheblich.

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